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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 19 Seiten

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3 Fehlergrenzen

3.1 Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 2 gelten die folgenden

Fehlergrenzen:

Im Bereich einer Atemalkoholkonzentration von ≤ 0,20 mg/l beträgt die höchste erlaubte Abweichung 0,02 mg/l; im Bereich > 0,20 mg/l 10 % des Wertes.

Dies entspricht dem umgerechneten Blutalkoholmassengehalt von 0,04 g/kg oder ‰ im Bereich ≤ 0,4 g/kg oder ‰ und 10 % des Wertes im Bereich > 0,4 g/kg oder ‰.