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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 19 Seiten
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g. umgerechneter Blutalkoholmassengehalt: Blutalkoholmassengehalt, der über einen Umrechnungsfaktor aus der Atemalkoholkonzentration errechnet worden ist, angegeben in g/kg oder ‰ (Promille); es gilt der Umrechnungsfaktor von 2000 l/kg nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200710.
2. Abschnitt: Atemalkoholtestgeräte
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Atemalkoholtestgeräte mit den grundlegenden Anforderungen wird mit einer Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle, ergänzt durch Produktprüfungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle (Modul A1) nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt.
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) oder eine ermächtigte Eichstelle;
b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine Fachperson; und
c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung mindestens halbjährlich durch eine Fachperson.