Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 17 Seiten
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Erhöhung auf CHF 15‘000.-. BL und TPK BL machen Vorbehalte betreffend der Ausgestaltung der Bestimmung und den damit verbundenen Konsequenzen geltend.
Gemäss Gastrosuisse soll aus Gründen der Sachgerechtigkeit die Obergrenze der Verwaltungssanktionen erst nach Umsetzung der MEI angepasst werden.
14 Teilnehmende (AR, TG, SVP, sgv, sbv, AGVS, IHK, Verband zürcherischer Arbeitgeberorganisationen, Industrieverein Appenzell Ausserrhoden, Handelskammer beider Basel,
SWBV, Solothurner Handelskammer, up! schweiz, Gewerbeverband Basel-Stadt) lehnen den Vorschlag ab.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband nimmt den Vorschlag zur Kenntnis und weist darauf hin, dass seine Mitglieder in dieser Frage uneinheitlich geantwortet haben. senesuisse könnte sich mit dem Vorschlag einverstanden erklären.
4.3.1 Begründung der Befürworter
Die vorgeschlagene Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen findet auch bei zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmenden Zustimmung, welche die Vorlage zur Optimierung der FlaM grundsätzlich ablehnen, da die abschreckende Wirkung erhöht werde oder es nicht attraktiver sein solle, ein Sanktion zu bezahlen als die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
4.3.2 Begründung der Gegner
TG lehnt die Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktion mit der Begründung ab, eine wirksame Sanktionierung sei mittels bestehender Instrumente gewährleistet (so auch der sbv und SWBV), die Erhöhung stellte wesentlich höhere Anforderungen an die Begründung der Sanktion und es sei von einer Zunahme der Gerichtsverfahren auszugehen.
AR macht geltend, die fehlende Wirksamkeit der FlaM könnte nicht mit der Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen erreicht werden, weil es zu viele einfache Möglichkeiten gebe, das EntsG zu umgehen. Die Kontrollen und Verfahren hinderten die Betroffenen in den meisten Fällen nicht daran, ihre Dienstleistungen in der Schweiz kostengünstiger als die schweizerische Konkurrenz anzubieten und auszuführen.
SVP, sbv, IHK, Industrieverein Appenzell Ausserrhoden, SWBV und Solothurner Handelskammer lehnen die Erhöhung der Obergrenze der Sanktionen ab, weil sich damit die staatliche Arbeitsmarktaufsicht auch gegen Schweizer Unternehmen und nicht nur gegen ausländische Unternehmen richte, womit kein Bezug zur Personenfreizügigkeit bestehe. SVP, sgv, AGVS, IHK, Vereinigung zürcherischer Arbeitgeberorganisationen, Industrieverein Appenzell Ausserrhoden und Solothurner Handelskammer kritisieren zudem, es gehe nur um die Stärkung staatlicher Eingriffe.
Up! schweiz lehnt den Vorschlag ab, da es um Verstösse gegen Regelungen gehe, die aus Sicht von up! schweiz falsch seien und aufgehoben werden sollten.
4.3.3 Vorschläge, Vorbehalte und Klärungsbedarf
BE und KAMKO verlangen die Klärung der Frage nach der Abgrenzung, wann eine Dienstleistungssperre und wann eine geldwerte Sanktion ausgesprochen werden solle. Diese Frage solle auf Gesetzes- oder zumindest auf Verordnungsstufe geregelt werden, da die Unterscheidung mit der vorgeschlagenen Änderung aufgehoben werden solle. SH verlangt die Klärung dieser Frage im Rahmen der SECO-Empfehlung „Sanktionenkatalog“. NE bedauert den Verzicht auf die Unterscheidung zwischen geringfügigen und schwerwiegenden
Verstössen. AG und TI erachten die Wahlmöglichkeit zwischen Dienstleistungssperre und geldwerter Sanktion bzw. die Aufhebung der Unterscheidung zwischen geringfügigen und schwerwiegenden Verstössen als sinnvoll, dies gebe der sanktionierenden Behörde mehr Spielraum.