Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 17 Seiten
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4.2.3 Erweiterung der Bestimmungen, die der erleichterten
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zugänglich sind (Art. 1a Abs. 3 AVEG)
32 Teilnehmende (ZH, SZ, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, SG, GR, CVP, FDP, SVP, sgv, Schweizer Arbeitgeberverband, sbv, SBV, VDK, eine Mehrheit der KAMKO, CP, IHK, Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen, Industrieverein Appenzell Ausserrhoden, SMU, senesuisse, Handelskammer beider Basel, SWBV, Solothurner Handelskammer, up! schweiz, KMU-Forum, Gewerbeverband Basel-Stadt) lehnen die Erweiterung der Bestimmungen, die der erleichterten AVE von GAV zugänglich gemacht werden sollen, ausdrücklich ab, während der Vorschlag die ausdrückliche Zustimmung von 26 Teilnehmenden (BE, AI, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, BDP, GPS, SP, SSV, SGB, kv schweiz, Travail.Suisse, TPK BL, CSME, Syna, FER, ISOLSUISSE, suissetec, Angestellte Schweiz, UAPG, EKM) findet.
a. Begründung der Gegner
SH, SVP, Schweizer Arbeitgeberverband, sbv, IHK, Vereinigung zürcherischer Arbeitgeberorganisationen, Industrieverein Appenzell Ausserrhoden, SWBV, Solothurner Handelskammer und up! schweiz halten fest, es widerspreche der Vertragsfreiheit, wenn sich die Regelungsdichte der erleichterten AVE derjenigen der ordentlichen AVE annähere. Die Mehrheit dieser Teilnehmenden ist der Ansicht, die bestehende Regelung biete einen genügenden Schutz. FDP und SMU halten fest, der Vorschlag sei nicht im Sinne der FlaM, welche dazu dienten, Missbräuche zu verhindern. Schweizer Arbeitgeberverband, IHK und Solothurner Handelskammer sehen die Zwecksetzung, wonach nicht von einer Mehrheit ausgehandelte Arbeitsbedingungen für die gesamte Branche zur Anwendung gebracht werden, mit dem Vorschlag in Frage gestellt, was dem Wesen der FlaM widerspreche.
Der SBV befürchtet einen raschen und unbegründeten Anstieg der Anzahl allgemeinverbindlich erklärter GAV und weitere unerwünschte Überschneidungen der Geltungsbereiche.
b. Begründung der Befürworter
Gemäss TI, GE, Travail.Suisse, CSME, FER, ISOLSUISSE, suissetec und UAPG sind Missbräuche nicht nur auf die Nichteinhaltung der Mindestlöhne zurückzuführen, weshalb sie die Erweiterung der Bestimmungen, die der erleichterten AVE zugänglich sein sollen, begrüssen.
SP und SGB halten fest, der Vorschlag verbessere den Schutz durch GAV in der Schweiz.
BS erachtet die Erweiterung der der erleichterten AVE zugänglichen Bestimmungen als sinnvoll. Gastrosuisse beurteilt den Vorschlag ebenso, beantragt jedoch, das Thema nach Umsetzung der MEI erneut aufzunehmen. Die Camera di commercio betrachtet den Vorschlag als nachvollziehbar. TG befürwortet die Erweiterung mit der Begründung, die Arbeitsbedingungen erhielten neben den Lohnbedingungen mehr Gewicht.
c. Vorschläge und Vorbehalte
CP widerspricht der Aussage, wonach Missbräuche nicht nur auf die Nichteinhaltung der Mindestlöhne zurückzuführen seien und befürwortet deshalb lediglich die Ausdehnung der Bestimmungen auf die Kaution und die Spesen.
Angestellte Schweiz begrüsst den Vorschlag mehrheitlich, spricht sich aber gegen die Erweiterung auf die Spesen aus.
4.2.4 Zusätzliches Verfahren auf erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung (Art.
1a Abs. 1 AVEG)
43 Teilnehmende (ZH, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, SG, GR, TG, GE, CVP, FDP, SVP, sgv, Schweizer Arbeitgeberverband, sbv, SBV, VDK, TPK BL, eine Mehrheit der