Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 17 Seiten

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LU und TPK LU befürworten den Vorschlag, geben jedoch zu bedenken, dass damit die Gefahr für auftragsbezogene kurzfristige Firmengründungen ausländischer Betriebe in der Schweiz zunehmen dürfte und darin erhebliches Missbrauchspotenzial bestehe, welchem mit den aktuellen FlaM nicht begegnet werden könne. TAK und TPK SZ geben zu bedenken, die Erfahrung zeige, dass je höher die Busse, desto geringer die Bereitschaft zur Bezahlung sei.

BL und TPK BL befürworten zwar die Erhöhung, weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass der Vorschlag eine Anpassung und Einschränkung der kantonalen Praxis zur Folge hätte, die sich auf den heutigen Wortlaut des EntsG sowie das kantonale Arbeitsmarktaufsichtsgesetz stützt. BL regt an zu prüfen, von der diesbezüglichen Gesetzänderung abzusehen. TPK BL erachtet es zudem als nicht nachvollziehbar, weshalb die Obergrenze der Verwaltungssanktion infolge Verletzung der Sorgfaltspflicht durch einen Erstunternehmer bei Weitervergabe eines Auftrags an Subunternehmer nicht erhöht werde und Erstunternehmer

dadurch geschont würden.

Gewerbeverband Basel-Stadt fordert die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Sanktionierung eines ausländischen Dienstleistungserbringer mittels Dienstleistungssperre, wenn die Kaution nicht geleistet wird und macht geltend, diese wäre für die Region Basel ein bedeutendes Element zur Verbesserung der Standortattraktivität.

VD begrüsst die Stossrichtung der Vorlage, gibt in Bezug auf die vorgeschlagene Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen allerdings zu bedenken, es sei damit das Risiko verbunden, dass die Sanktionen aufgrund der Höhe strafrechtlichen Charakter hätten. Die damit verbundenen Verfahrensgarantien und Überweisung an die Strafverfolgungsbehörden verzögerten die Sanktionierung, was die gewollte Verstärkung der FlaM gefährde.

AR hat grosse Zweifel bezüglich der Durchsetzbarkeit von erhöhten Verwaltungssanktionen, da sich in der Praxis gezeigt habe, dass die Gerichte dazu neigten, bei Sanktionen über CHF 5000.- von einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion statt von einer geldwerten Verwaltungssanktion auszugehen.

sgv, AGVS, IHK, Industrieverein Appenzell Ausserrhoden und Solothurner Handelskammer beurteilen den Sanktionsrahmen als höchst fragwürdig, da Bussen ab einem gewissen Betrag verwaltungsstrafrechtlichen Charakter hätten und mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Sicherheiten zu behandeln seien. Die FDP hält fest, der rasche Vollzug einer Sanktion sei zentral, weshalb die Sanktion wie vorgeschlagen als verwaltungsrechtliche und nicht als verwaltungsstrafrechtliche zu behandeln sei.

Syna stellt die Frage, ob die Höhe der Sanktion bei Grossprojekten mit einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten und je nach Auftragsvolumen noch höher sein müsste. Für gbs sind auch höhere Beträge als CHF 30‘000.- denkbar. FER und UAPG regen an zu prüfen, wie mit Betrieben umgegangen werden solle, die sich absichtlich nicht korrekt verhielten.