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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

5. Abschnitt: Technologische Verfahren

Artikel 27: Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygie-

nisch-mikrobiologischen Sicherheit

Diese Bestimmung entspricht - vorbehältlich Absatz 3 - Artikel 20 der bisherigen LGV und wird inhaltlich unverändert ins neue Recht übernommen.

Absatz 3 hält fest, dass Lebensmittel, welche verdorben oder im Werte vermindert sind, nicht mit Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit behandelt werden dürfen. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit Artikel 13 und widerspiegelt einerseits die gute Herstellungspraxis und anderseits die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Herstellung von Lebensmitteln.

Die ohne Bewilligung zulässigen technologischen Verfahren und die Anwendungsbedingungen biologischer, chemischer und physikalischer Verfahren werden in der Verordnung des EDI über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln geregelt, so auch das Behandeln von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen, das künftig keiner Bewilligung mehr bedürfen soll. Die Bewilligungspflicht kann abgeschafft werden, weil die Anforderungen an das Behandeln von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen in der neuen Verordnung des EDI über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln detailliert umschrieben werden.

Art. 28: Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflä-

chenverunreinigungen

Während Artikel 27 festlegt, dass Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit von Lebensmitteln grundsätzlich ohne Bewilligung des BLV angewendet werden dürfen, regelt Artikel 28 - im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz - spezifisch die Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen.

Nach diesem Konzept lässt das EDI in einer Verordnung (d.h. der Verordnung des EDI über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln) bestimmte Verfahren in genereller Weise zu (Abs. 1). Für die Zulassung von Verfahren, die das EDI nicht aufgeführt hat, soll beim BLV im Einzelfall eine Bewilligung eingeholt werden können. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn eine Gesundheitsgefährdung nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann. Wie bei anderen lebensmittelrechtlichen Bewilligungsverfahren wird wiederum auf die Artikel 3-7 verwiesen, um dem BLV unter anderem die Möglichkeit zu geben, das Erteilen der Bewilligung vom Einreichen eines Gutachtens abhängig zu machen, das belegt, dass eine Gesundheitsgefährdung nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann (Abs. 2).

Behandlungen zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die im Ausland vorgenommen worden sind, unterliegen nicht der Bewilligungspflicht. Die entsprechenden Lebensmittel müssen aber den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, so namentlich der neuen Kontaminantenverordnung des EDI.

Für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht verwendetes Produktionsverfahren angewandt wird, das eine wesentliche Veränderung der Zusammensetzung oder der Struktur des Lebensmittels in Bezug auf den Nährwert, die Art der Verstoffwechselung oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen bewirkt (s. Art. 1 Abs. 1 Bst. a), ist eine Bewilligung nach Artikel 17 erforderlich. Nach dieser Bestim-