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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
mung werden nicht Verfahren bewilligt, die auf alle Lebensmittel angewendet werden können, sondern Lebensmittel, die mit solchen Verfahren hergestellt worden sind. Dieser Bewilligungspflicht unterstehen auch importierte Lebensmittel.
6. Abschnitt: Gentechnisch veränderte Organismen
Artikel 29 - 33
Die Artikel 29-33 wurden inhaltlich unverändert aus dem geltenden Recht übernommen (s. Art. 21-25 der bisherigen LGV). Diesbezüglich gibt es auch unter dem neuen Lebensmittelgesetz keine Änderungen.
7. Abschnitt: Lebensmittel von Versuchstieren
Artikel 34: Lebensmittel von Versuchstieren
In der Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft werden nur Rückstände zugelassener Tierarzneimittel geregelt. Die Verordnung gilt explizit nicht für Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. Damit solche Lebensmittel nicht die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden, wird deren Inverkehrbringen nur dann erlaubt, wenn sie vorgängig vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bewilligt worden sind. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den in den Artikeln 3-7 festgelegten allgemeinen Grundsätzen.
8. Abschnitt: Kennzeichnung und Werbung
Artikel 35: Vorverpackte Lebensmittel
In Absatz 1 wird festgelegt, welche Angaben auf vorverpackten Lebensmitteln zwingend anzubringen sind. Das neue Lebensmittelgesetz führt in diesem Zusammenhang bei vorverpackten Lebensmitteln nur das Produktionsland, die Sachbezeichnung und die Zutaten auf. Der Bundesrat hat vom Parlament jedoch die Kompetenz erhalten, weitere Angaben vorzuschreiben. Davon macht er im vorliegenden Absatz Gebrauch.
Gegenüber dem geltenden Recht neu ist, dass auf Stufe Bundesratsverordnung die Angabe der Herkunft aufgeteilt wird in die Angabe des Produktionslandes und die Angabe der Herkunft der ein Lebensmittel charakterisierenden Zutaten. Dies auf Grund der im Parlament zu diesen Themen geführten ausführlichen Diskussionen, welche gezeigt haben, dass der Frage der Produktionsland- und der Herkunftsangabe eine erhebliche politische Bedeutung zukommt.
Ebenfalls neu in den Katalog der erforderlichen Angaben auf Stufe Bundesratsverordnung aufgenommen wird die Angabe der Nährwertdeklaration. Wie im EU-Recht soll diese im neuen Recht nicht mehr freiwillig erfolgen dürfen, sondern sie wird grundsätzlich Pflichtangabe10. Anhang 10 LIV nennt die Ausnahmen. Explizit ausgenommen werden unter anderem Lebensmittel, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt in kleinen Mengen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, welche die Erzeugnisse ihrerseits unmittelbar an Konsumentinnen oder Konsumenten weitergeben. Auch diese Ausnahme entspricht dem EU-Recht11.
10 Art. 9 Abs. 1 Bst. l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
11 S. Anhang 9 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), bzw. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.