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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Nutzung der Daten hat. Weiter setzt die Gutheissung dieses Antrags voraus, dass die gesundheitsbezogene Angabe ohne Vorlage dieser Daten nicht zugelassen worden wäre.

Artikel 38: Offen angebotene Lebensmittel

Am Grundsatz, dass über offen angebotene Lebensmittel sowie über Lebensmittel, die von Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden, in gleicher Weise zu informieren ist, wie über vorverpackte Lebensmittel, ändert nichts. Auch künftig soll auf schriftliche Angaben verzichtet werden können, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist (Abs. 1).

Bezüglich der in jedem Fall schriftlich anzugebenden Informationen ergeben sich folgende Änderungen (Abs. 2):

- Nach bisherigem Recht war unklar, ob bei einem Lebensmittel aus Fleisch von Tieren nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom 23. November 200512 über Lebensmittel tierischer Herkunft sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus solchem Fleisch das Produktionsland des Lebensmittel anzugeben ist oder die Herkunft des Fleisches. Um diesbezüglich Rechtssicherheit zu haben soll künftig zwischen nicht zusammengesetzten Lebensmitteln und zusammengesetzten unterschieden werden.

- Bei nicht zusammengesetzten Lebensmitteln soll im Offenverkauf das Produktionsland des zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tieres schriftlich angegeben werden müssen. Dessen Angabe richtet sich nach den Artikeln 15 und 17 LIV. Auch bei Hackfleisch, das als solches an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, muss das Produktionsland angegeben werden. Die Herkunft des Fleisches von Hackfleisch ist nur dann anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland übereinstimmt (Art. 17 Abs. 4 LIV).

- Bei zusammengesetzten Lebensmittel muss die Herkunft des zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tieres angegeben werden, wenn diese auch nach der LIV angegeben werden muss. Es gilt Artikel 16 LIV.

- Künftig soll bei Fisch das Produktionsland bzw. das Fanggebiet auch im Offenverkauf schriftlich angegeben werden müssen. Diese Deklarationspflicht ist neu und geht zurück auf die vom Parlament angenommene Motion 12.4026 Schelbert - Gleichbehandlung von Fleisch und Fisch. Deklarationspflicht bei Fischen.

- Neu schriftlich anzugeben sollen im Offenverkauf auch Lebensmittel oder Zutaten mit einem Allergiepotenzial sein.

- Keine Änderung ergibt sich bezüglich des erforderlichen Hinweises, wenn die Lebensmittel unter Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind oder bestrahlt wurden. Neu erstreckt sich diese Deklarationspflicht auf alle besonderen technologischen Verfahren.

Das EDI erhält die Kompetenz, bezüglich der Deklaration all dieser im Offenverkauf schriftlich zu vermittelnden Informationen die Einzelheiten festzulegen. Weiter kann es verlangen, dass über Fleisch und Fisch zusätzliche Informationen schriftlich gemacht werden müssen (Abs. 4).

12 SR 817.022.108