Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Artikel 39: Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate

Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 28 der geltenden LGV. Mit einem Lebensmittel müssen diejenigen Information mitgeliefert werden, die es erlauben, das Lebensmittel im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten korrekt zu kennzeichnen bzw. im Onlinehandel die nach Artikel 42 geforderten Informationen zu vermitteln. Solche Informationen können auch auf Warenpapieren, elektronisch oder in anderer Weise mitgeliefert werden.

Artikel 40: Anpreisungsbeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung

Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem bisherigen Artikel 11a LGV.

8. Abschnitt: Abgabe alkoholischer Getränke

Artikel 41

Artikel 41 entspricht Artikel 11 der bisherigen LGV. Mit dem Inkrafttreten des sich gegenwärtig noch in der parlamentarischen Beratung befindenden neuen Alkoholgesetzes wird die Frage der Abgabe- und Werbebeschränkungen nicht mehr über die Lebensmittelgesetzgebung geregelt werden, sondern im Alkoholrecht.

9. Abschnitt: Mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angebotene Lebensmittel

Artikel 42

Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 14 der Verordnung (EU) 1169/2011 an. Angesichts dessen, dass Lebensmittel heute oft nicht mehr nur in Verkaufsläden angeboten werden, sondern über Internet, Fernsehwerbung usw. reicht es nicht mehr aus, die Informationen über diese ausschliesslich auf der Verpackung zu regeln. Die Konsumentinnen und Konsumenten, die ihre Lebensmittel über Kanäle der Fernkommunikationstechnik beziehen, sollen in gleicher Weise informiert und geschützt werden, wie diejenigen, welche die Lebensmittel im Laden kaufen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass sie bereits vor Vertragsabschluss Zugang zu den einschlägigen Informationen haben. Diese müssen somit vorliegen, bevor die Konsumentinnen und Konsumenten der Händlerin oder dem Händler ihre Kaufofferte unterbreiten (Abs. 1).

Von diesem Grundsatz ausgenommen werden aus Praktikabilitätsgründen einzig Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden (Abs. 2).

Für die gelieferten Lebensmittel gelten, je nach dem, ob sie offen oder vorverpackt angeboten werden, darüber hinaus die Artikel 35 und 38.

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43: Verbot

Die Grundsatzbestimmung, wonach Gebrauchsgegenstände "sicher sein" sein müssen, findet sich in Artikel 15 des neuen Lebensmittelgesetzes. Auf Stufe Verordnung muss diese nicht