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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Am Grundsatz, wonach die Angaben an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift anzugeben sind, wird festgehalten (Abs. 2).
Das selbe gilt bezüglich der Sprachen, in welchen die Angaben zu erfolgen haben. Auch künftig soll die Angabe in einer Amtssprache ausreichen. Ausnahmsweise darf die Angabe auch in einer anderen Sprache als einer Amtssprache erfolgen, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden. Neu ist hingegen, dass künftig sämtliche Warnaufschriften in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abgefasst werden müssen, an dem das Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. Damit wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Sprache der Warnvorschriften an diejenige des THG angeglichen (Abs. 3).
Das EDI soll auch unter dem neuen Recht die Kompetenz haben, festzulegen, wie die nach Absatz 1 verlangten Angaben im Einzelnen zu erfolgen haben und welche Anpreisungen zulässig sind (Abs. 4).
Weiter soll es für bestimmte Lebensmittelgruppen Ausnahmen von der Angabepflicht vorsehen können. So sind beispielsweise auch in der EU bestimmte Lebensmittel wie Käse oder mit Kohlensäure versetztes Tafelwasser von der Pflicht zur Angabe eines Verzeichnisses der Zutaten ausgenommen. Schliesslich soll das EDI auch vorschreiben können, dass Lebensmittel mit zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden müssen (Abs. 5).
Artikel 36: Gentechnisch veränderte Lebensmittel
Die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel wird nach geltendem Recht umfassend auf Stufe Departement geregelt. Angesichts der politischen Relevanz dieses Themas sowie im Quervergleich mit andern Kennzeichnungsregelungen im Landwirtschaftsbereich (z.B. Bio, geschützte Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen, Bezeichnungen "Berg" und "Alp") erscheint dies nicht stufengerecht.
Die Grundsätze der Kennzeichnung der GVO-Lebensmittel sowie die Möglichkeit eines besonderen Hinweises, wenn bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen vollständig auf die Anwendung von Gentechnik verzichtet wurde, werden nun auf Stufe Bundesratsverordnung geregelt. An das Departement delegiert wird nur noch die Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten der Kennzeichnung.
Inhaltlich wird bezüglich der Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Lebensmittel nichts geändert.
Artikel 37: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Diese Bestimmung gibt dem EDI auch weiterhin die Kompetenz, die Einzelheiten der Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben zu regeln (Abs. 1). Vorgesehen ist, diese in die LIV aufzunehmen.
Gesundheitsbezogene Angaben, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, sollen im Einzelfall durch das BLV bewilligt werden können (Abs. 2). Diese Bewilligungsmöglichkeit erlaubt es, wie bisher innovative Produkte innert nützlicher Frist zweckentsprechend vermarkten zu können, ohne zuvor die Änderung der LIV abwarten zu müssen.
Neu ist die Möglichkeit, im Bewilligungsgesuch zu beantragen, dass eingereichte wissenschaftliche Daten und Informationen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung nicht von einer anderen Gesuchstellerin oder einem anderen Gesuchsteller verwendet werden dürfen (Abs. 3). Voraussetzung hierfür ist, dass die gesuchstellende Person dies beim BLV entsprechend beantragt und dass sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausschliesslichen Anspruch auf