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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 98Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 7: Geschützte Bezeichnungen

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 4 LKV. Anpassungen müssen bei den Verweisen auf die tierischen Lebensmittel sowie auf den Wein gemacht werden.

3. Abschnitt: Verzeichnis der Zutaten

Art. 8: Erforderliche Angaben und Reihenfolge

In Anlehnung an die LMIV wird in Absatz 1 gefordert, dass das Wort „Zutaten“ in der Überschrift des Verzeichnisses der Zutaten erscheinen muss. Absatz 2 entspricht Artikel 5 Absatz 1 LKV. In Absatz 3 wird neu die Kennzeichnung von Nanomaterialien gefordert und in Absatz 4 wird festgehalten, dass in Lebensmitteln verwendete Mikroorganismen mit ihrer wissenschaftlichen Nomenklatur angegeben werden müssen. Gewisse Einzelheiten der Deklaration der Zutaten wie z.B. Angaben über das zugefügte Wasser, die Herkunft der pflanzlichen Öle und Fette, der Funktionsklassen sowie der zusammengesetzten Zutaten werden in Anhang 4 geregelt. Diese spezifischen Angaben sind in der LKV in Artikel 5 Absatz 2 geregelt.

Art. 9: Ausnahmen

In Absatz 1 werden die Lebensmittel aufgeführt, bei welchen auf ein Verzeichnis der Zutaten verzichtet werden kann. In Absatz 2 wird präzisiert, welche Bestandteile von Lebensmitteln, wie übertragene Zusatzstoffe, Trägerstoffe etc., im Verzeichnis der Zutaten nicht aufgeführt werden müssen.

4. Abschnitt: Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können Art. 10

Dieser Abschnitt entspricht materiell Artikel 8 LKV. Der dazu gehörige Anhang 5 entspricht Anhang 1 LKV.

Art. 11

In diesem Artikel werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von Allergenen geregelt. Die Absätze 1-4 entsprechen den Absätzen 1 Buchstaben a-c, Absatz 2bis und Absatz 1bis.LKV. Die spezifischen Anforderungen der LKV bezüglich der Zusatzstoffe, Trägerstoffe etc. können fallen gelassen werden, da nach dem neuen Lebensmittelgesetz sämtliche Stoffe, die einem Lebensmittel zugesetzt werden, unter den Lebensmittelbegriff fallen (s. Art. 4 LMG). Die schweizerischen Anforderungen bezüglich „unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen“ werden beibehalten und sind in den Absätzen 5-9 aufgeführt (entsprechend Art. 8 Absätze 3-7 LKV).

5. Abschnitt: Mengenmässige Angaben von Zutaten (QUID) Art. 12

In diesem Artikel werden die Grundsätze für QUID festgehalten. Sie entsprechen dem bisherigen Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a-c LKV. Neu ist Absatz 1 Buchstabe d, welcher präzisiert, dass QUID auch angewendet werden muss, wenn eine Zutat für die Charakterisierung bzw. Unterscheidung eines Lebensmittels von Bedeutung ist. Die Einzelheiten sowie die Ausnahmen der QUID – Regelung finden sich in Anhang 6.