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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 127Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
nur zum Teil geregelt. Die Grenzwerte sind heute in der geltenden Fremd- und Inhaltsstoffverordnung7 aufgeführt. Mit den nun vorliegenden Bestimmungen wird ein Verbot gewisser Pflanzenschutzmittel auf Säuglingsanfangs-, Folgenahrung und Getreidebeikost eingeführt, entsprechend den Bestimmungen in Europa. Dies war bis heute eine Lücke in unserem Recht.
Art. 16: Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung
Dieser Artikel fasst die Kennzeichnungs- und Aufmachungsbestimmungen bei Säuglingsanfangs- und Folgenahrung zusammen. Im geltenden Recht sind sie in den einzelnen Artikeln enthalten.
3. Kapitel: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Die Artikel 17-21 entsprechen dem bestehenden Artikel 20a, welcher zur besseren Lesbarkeit in fünf Artikel aufgeteilt wird: Begriff, Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, Anforderungen, Melde- und Bewilligungspflicht sowie Kennzeichnung. Das Wort „diätetisch“ wird entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gestrichen. Ansonsten erfährt der Text nur kleinere sprachliche Anpassungen.
Art. 17: Begriff
Artikel 17 entspricht dem bestehenden Artikel 20a Absatz 1.
Art. 18: Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke
Dieser Artikel entspricht Artikel 20a Absätze 2 und 3 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.
Art. 19: Anforderungen
Dieser Artikel entspricht Art Artikel 20a Absatz 4.Die vorgenommenen Änderungen sind ausschliesslich sprachlicher und darstellerischer Natur.
Art. 20: Melde- und Bewilligungspflicht
Die Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 20a Absätze 5 und 6.
Absatz 3: In der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) werden gewisse Grundsätze für sämtliche Bewilligungsverfahren festgelegt. Da diese Grundsätze auch auf das vorliegende Bewilligungsverfahren anwendbar sein sollen, wird auf die entsprechenden LGV-Artikel verwiesen.
Art. 21: Kennzeichnung
Dieser Artikel entspricht Artikel 20a Absätze 7-9.