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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 124Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Glutenfreie und lactosearme Produkte sollen in der EU über die Kennzeichnung geregelt werden. Dies gab den Anstoss, diese Produkte auch in der Schweiz in der LIV zu regeln.

Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler werden in der Schweiz seit Jahren geregelt. Die diesbezüglichen Bestimmungen haben sich bewährt. Sie werden beibehalten.

Art. 3: Anforderungen

Absatz 1 legt fest, welche Anforderungen Stoffe, die Lebensmitteln für Personen mit einem besonderen Ernährungsbedarf zugesetzt werden, einhalten müssen.

Mit Absatz 2 wird die Voraussetzung für eine Liste (Anhang 1) geschaffen, die festlegt, welche Nährstoffe welchen Kategorien zugegeben werden dürfen, entsprechend der Anlage bzw. der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

Absatz 3 enthält spezielle Regelungen für Nanomaterialien.

Absatz 4 hält fest, dass die beschriebenen Lebensmittel den Ernährungsanforderungen der Personen entsprechen müssen, für die sie bestimmt sind.

Absatz 5 bestimmt, dass in LBE Stoffe eingesetzt werden dürfen, die als „Novel Food“ gemäss der neuen Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel zugelassen wurden. Diese Zulassung bezieht sich jeweils auf eine bestimmte Kategorie.

Absatz 6 legt fest, dass LBE keine Stoffe, bzw. Konzentrationen an Stoffen enthalten dürfen, die gesundheitsgefährdend sind.

Absatz 7 legt fest, dass diese Lebensmittel nur vorverpackt abgegeben werden dürfen – ausser Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, die direkt vor Ort, z.B. in einem Fitnesscenter, konsumiert werden.

Art. 4: Kennzeichnung

Mit der Revision des Kennzeichnungsrechts wird die Nährwertkennzeichnung für alle Lebensmittel obligatorisch. Die spezifischen Bestimmungen für Speziallebensmittel, bzw. LBE können somit abgeschafft werden, weshalb Artikel 4 Absatz 1 der geltenden Verordnung obsolet ist.

Die Verwendung des Begriffs diätetisch soll generell nicht mehr zulässig sein. Gemäss der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 soll das Diätmanagement, d.h. der Ernährungsbedarf, im Vordergrund stehen. Nahrungsergänzungsmittel werden zukünftig in einer eigenen Verordnung geregelt. Somit kann Artikel 4 Absatz 3 der geltenden Verordnung gestrichen werden.

Die nährwert- bzw. gesundheitsbezogenen Angaben werden in den einzelnen Kapiteln geregelt. Diese Bestimmung des geltenden Rechts kann somit ebenfalls aufgehoben werden.

Artikel 4 legt nun nur noch fest, dass die notwendigen Angaben gemäss LIV bei LBE mit Angaben über deren angemessene Verwendung ergänzt werden müssen.

2. Kapitel: Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Gemäss den Erwägungen der Verordnung (EU) 609/2013 sollen bis zum Juli 2015 die angepassten Bestimmungen für diese Bevölkerungsgruppe vorliegen. Es liegen jedoch noch keine Entwürfe vor, so dass mit kleinen Anpassungen die Bestimmungen des geltenden Rechts