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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 128Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

4. Kapitel: Lebensmittel für für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Art. 22: Begriff

Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 Absatz 1 der geltenden Verordnung. In der EU sollen, sobald die delegierten Rechtsakte ausgearbeitet sind, nur noch vollständige Tagesrationen abgegeben werden. Da diese Bestimmungen frühestens am 15. Juli 2015 vorliegen werden, können sie bei der vorliegenden Revision noch nicht berücksichtigt werden. Dies ist der Grund, weshalb am bisherigen System festgehalten wird.

Art. 23: Kategorien von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Dieser Artikel entspricht Absatz 2 von Artikel 16 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.

Art. 24: Anforderungen

Dieser Artikel entspricht den Absätzen 3 und 4 von Artikel 16 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.

Art. 25: Kennzeichnung

Dieser Artikel entspricht Artikel 16 Absätze 5 - 8 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.

5. Kapitel: Lebensmittel zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels

Art. 26: Anforderungen

Dieser Artikel entspricht Artikel 23a Absätze 1 und 2 der geltenden Verordnung. Artikel 23a wurde erst mit der Revision vom 25. November 2013 eingeführt. Nebst der Änderung des Titels (vgl. Kapitelüberschrift), der nun besser den Zweck dieser Lebensmittel wieder gibt, wurde eine Aufteilung in zwei Artikel vorgenommen: Anforderungen (Abs. 1 und 2) und Kennzeichnung (Abs. 3).

Art. 27: Kennzeichnung

Dieser Artikel entspricht Artikel 23a Absatz 3 der geltenden Verordnung.

6. Kapitel: Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler

Die Schweiz war europaweit eines der ersten Länder, welches gesetzliche Bestimmungen für diese Produkte erlassen hat. Die EU sieht in ihrer Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vor, dass ein Bericht erstellt werden soll, der darüber Aufschluss gibt, ob diese Produkte weiterhin zur Regelung den Mitgliedstaaten überlassen oder ob europäische Vorschriften erlassen werden sollen. Bis zu diesem Entscheid werden die geltenden Regeln im Schweizer Recht aus Gründen des Gesundheits- bzw. des Täuschungsschutzes beibehalten.

Das 6. Kapitel entspricht Artikel 20 der geltenden Verordnung. Der Titel soll jedoch von "Nahrungsmittel für Personen mit einem erhöhten Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrungen)" zu "Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler" geändert werden. Der bestehende Artikel 20 wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in 4 Artikel aufgeteilt. Zudem werden gewisse Bestimmungen abgeschafft: So entfällt die Möglichkeit der Überdosierung von Vitaminen (geltender