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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 130Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Bezüglich der Meldepflicht, die schon nach bisherigem Recht bestanden hat, wird festgehalten, dass nach bisherigem Recht gemeldete Lebensmittel auch unter dem neuen Recht als gemeldet gelten (Abs. 2).
Art. 25: Inkrafttreten
Diese Verordnung soll gleichzeitig wie das neue Lebensmittelgesetz und das auf die LGV abgestützte Verordnungsrecht in Kraft treten.
Anhänge
Anhang 1
Enthält die Stoffe, die in den diversen Kategorien, die in den Artikeln 5 - 25 beschrieben werden, eingesetzt werden können und entspricht der Anlage bzw. der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.
Anhang 2
Entspricht dem geltenden Anhang 2 der Verordnung über Speziallebensmittel.
Anhang 3
Entspricht dem geltenden Anhang 2a der Verordnung über Speziallebensmittel.
Anhang 4
Entspricht dem geltenden Anhang 4 der Verordnung über Speziallebensmittel.
Anhang 5
Entspricht dem geltenden Anhang 5 der Verordnung über Speziallebensmittel.
Anhang 6
Entspricht dem geltenden Anhang 6 der Verordnung über Speziallebensmittel.
Anhang 7
Entspricht dem geltenden Anhang 7 der Verordnung über Speziallebensmittel.
Anhang 8
Entspricht dem geltenden Anhang 8 der Verordnung über Speziallebensmittel.
Anhang 9
Entspricht dem geltenden Anhang 10 der Verordnung über Speziallebensmittel.
Anhang 10
Entspricht dem geltenden Anhang 14a der Verordnung über Speziallebensmittel.