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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 130Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Bezüglich der Meldepflicht, die schon nach bisherigem Recht bestanden hat, wird festgehalten, dass nach bisherigem Recht gemeldete Lebensmittel auch unter dem neuen Recht als gemeldet gelten (Abs. 2).

Art. 25: Inkrafttreten

Diese Verordnung soll gleichzeitig wie das neue Lebensmittelgesetz und das auf die LGV abgestützte Verordnungsrecht in Kraft treten.

Anhänge

Anhang 1

Enthält die Stoffe, die in den diversen Kategorien, die in den Artikeln 5 - 25 beschrieben werden, eingesetzt werden können und entspricht der Anlage bzw. der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

Anhang 2

Entspricht dem geltenden Anhang 2 der Verordnung über Speziallebensmittel.

Anhang 3

Entspricht dem geltenden Anhang 2a der Verordnung über Speziallebensmittel.

Anhang 4

Entspricht dem geltenden Anhang 4 der Verordnung über Speziallebensmittel.

Anhang 5

Entspricht dem geltenden Anhang 5 der Verordnung über Speziallebensmittel.

Anhang 6

Entspricht dem geltenden Anhang 6 der Verordnung über Speziallebensmittel.

Anhang 7

Entspricht dem geltenden Anhang 7 der Verordnung über Speziallebensmittel.

Anhang 8

Entspricht dem geltenden Anhang 8 der Verordnung über Speziallebensmittel.

Anhang 9

Entspricht dem geltenden Anhang 10 der Verordnung über Speziallebensmittel.

Anhang 10

Entspricht dem geltenden Anhang 14a der Verordnung über Speziallebensmittel.