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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 126Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Art. 10: Anforderungen

In diesen Artikel werden die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b – d der geltenden Speziallebensmittelverordnung übernommen.

Art. 11: Kennzeichnung

Dieser Artikel entspricht - mit wenigen Anpassungen - Artikel 18a der geltenden Speziallebensmittelverordnung.

Absatz 3 verlangt nun zusätzlich zum geltenden Recht die Angabe des in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Energiewertes sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Lipiden je 100 ml des verzehrsfertigen Erzeugnisses.

Der geltende Buchstabe e (Art. 18a Abs.3) wird in Artikel 16 Absatz 1 übernommen.

Die Absätze 4 und 5 erfahren keine materiellen Änderungen.

Die Absätze 6, 7 und 8 werden in Artikel 16 übernommen.

3. Abschnitt: Getreidebeikost und andere Beikost

Art. 12: Begriff

Dieser Artikel entspricht dem bestehenden Artikel 19 Absätze 1 und 2 und erfährt nur kleinere Anpassungen. Der besseren Lesbarkeit wegen wird der geltende Artikel 19 in drei Artikel aufgeteilt (Art. 12 - 14): Begriff, Anforderungen und Kennzeichnung.

Art. 13: Anforderungen

Dieser Artikel entspricht den Absätzen 3 - 6 von Artikel 19 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.

Art. 14: Kennzeichnung

Dieser Artikel entspricht Artikel 19 Absätze 7, 9 und 10 der geltenden Verordnung. Neu hinzu kommt die Verpflichtung zur Angabe des in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Energiewertes sowie der numerisch ausgedrückte Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Lipiden je 100 ml des verzehrsfertigen Erzeugnisses.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15: Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerte

Hier werden besondere Bestimmungen zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln und deren Höchstwerte geregelt. Die Anforderungen sind den Richtlinien 2006/141/EG5 für Säuglingsanfangsnahrung und 2006/125/EG6 für Getreidebeikost entnommen und sind im geltenden Recht

5 Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folge‐ nahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG, ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

6 Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.