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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 129Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Abs. 8) und bei den Zusätzen ist kein separates Bewilligungsverfahren mehr vorgesehen (geltender Abs. 10). Die Überdosierungsbestimmung ist eine spezifisch schweizerische Regelung. Durch das neue Lebensmittelgesetz muss das Lebensmittel sicher sein und es liegt in der Selbstverantwortung der Herstellerin oder des Herstellers, die Vitamindosierung so zu wählen, dass kein gesundheitliches Risiko besteht. Dank der in Artikel 32 vorgesehenen Möglichkeit, die Anhänge zu ändern, wird der erwähnte Absatz 10 obsolet und kann gestrichen werden.
Art. 28: Begriff
Dieser Artikel entspricht Artikel 20 Absatz 1 der geltenden Verordnung.
Art. 29: Kategorien für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler
Dieser Artikel entspricht Artikel 20 Absatz 2 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.
Art. 30: Anforderungen
Dieser Artikel entspricht den Absätzen 3 - 7 von Artikel 20 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.
Art. 31: Kennzeichnung
Dieser Artikel entspricht den Absätzen 11, 13 und 15 von Artikel 20 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.
7. Kapitel: Anpassung der Anhänge
Art. 32:
Das BLV hat auch weiterhin die Möglichkeit, die Anhänge der Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33: Aufhebung eines anderen Erlasses
Die bisherige Verordnung des EDI vom 23. November 20058 über Speziallebensmittel wird aufgehoben.
Art. 34: Übergangsbestimmungen
Das Übergangsrecht wird zentral in Artikel 90 LGV geregelt. Für die Lebensmittel, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden, bedeutet dies, dass wenn sie dieser Verordnung nicht entsprechen, jedoch den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speziallebensmittel, sie noch bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden können. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden (Abs. 1).