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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 125Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
übernommen werden. Es ist jedoch vorgesehen, die Bestimmungen nach der Anhörung mit den europäischen Bestimmungen zu harmonisieren. Das BLV geht davon aus, dass sich bei diesen Nahrungsmitteln keine grossen Änderungen ergeben.
1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung
Art. 5: Begriff
Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels entsprechen den Absätzen 1 und 2 von Artikel 17 der geltenden Speziallebensmittelverordnung. Es werden lediglich gewisse sprachliche Anpassungen vorgenommen, die jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen haben.
Art. 6: Anforderungen
Die Absätze 1 und 2 entsprechen wortwörtlich den Absätzen 3 und 4 von Artikel 17 der geltenden Speziallebensmittelverordnung.
Art. 7: Kennzeichnung
Die Absätze 1 und 2 entsprechen wortwörtlich den Absätzen 1 und 2 von Artikel 17a der geltenden Speziallebensmittelverordnung.
Absatz 3 verlangt nun zusätzlich zum geltenden Recht die Angabe des in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Energiewertes sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Lipiden je 100 ml des verzehrsfertigen Erzeugnisses.
Der geltende Buchstabe d (Art. 17a Abs.3) wird in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung übernommen.
Absatz 4 entspricht dem geltenden Artikel 17a Absatz 4.
Absatz 5 wurde umformuliert. Die Einschränkung auf die Packung, Etikette oder den Beipackzettel soll aufgehoben werden, da gesundheitsbezogene Angaben auch bei der Verwendung in der Werbung den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen müssen.
Die Absätze 6, 7 und 8 des geltenden Rechts werden in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung übernommen.
Art. 8: Meldepflicht
Dieser Artikel entspricht mit einigen sprachlichen Anpassungen Artikel 17b der geltenden Speziallebensmittelverordnung
2. Abschnitt: Folgenahrung
Art. 9: Begriff
Dieser Artikel entspricht Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 Bst. a der geltenden Verordnung, wobei die Definition an diejenige der EU angepasst und kleinere sprachliche Änderungen vorgenommen werden. Der Geltungsbereich für Kleinkinder bis 3 Jahre soll jedoch entgegen der Regelung in der EU beibehalten werden. Wesentlich ist, dass unter die vorliegende Definition ebenfalls Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind, fallen. Es besteht somit im Schweizer Recht keine Lücke, wie dies momentan in der EU der Fall ist.