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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 123Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Lebensmittel mit geringem Glutengehalt in die Lebensmittelinformationsverordnung der EU (LMIV; Verordnung (EU) Nr. 1169/20114) aufgenommen.
Auf Grund dieser Entwicklung werden neu auch in der Schweiz die Informationen über Glutenfreiheit und geringen Glutengehalt in der neuen Verordnung des EDI betreffend die Informationen über Lebensmittel (LIV) geregelt. Schliesslich finden sich in der EU in diversen Verordnungen Regelungen über Produkte mit Zusatz von Phytosterinen. Für die Situation in der Schweiz erscheint es sinnvoll, diese Produkte in der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf zu regeln.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Gliederungsebene im Vergleich zur Verordnung über Speziallebensmittel erweitert und es werden Kapitel eingeführt. Dies ist insbesondere für die Übersichtlichkeit des Kapitels Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder notwendig.
Art. 1: Gegenstand
Die Verordnung regelt die Zusammensetzung sowie die Informationen, die beim Vertrieb von Lebensmitteln, die für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (LBE) notwendig sind, mitgeliefert werden müssen. Ebenfals geregelt wird die Werbung für solche Lebensmittel.
Art. 2: Kategorien von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Speziallebensmittel) werden einige Kategorien neu geschaffen, bzw. andere gestrichen. Die Kategorien der eiweissarmen Lebensmittel wie auch der malzextrakthaltigen Lebensmittel (z. B. Ovomaltine) stellen eine Schweizer Spezialität dar. Bei den "eiweissarmen Lebensmitteln" handelt es sich eher um eine nährwertbezogene Angabe, weshalb diese Bestimmungen in den Anhang 13 zu den nährwertbezogenen Angaben der neuen LIV verschoben werden. Die Kategorie der malzextrakthaltigen Lebensmittel ist nicht mehr zeitgemäss, weshalb vorgeschlagen wird, die diesbezüglichen Bestimmungen zu streichen.
Die Bestimmungen zu Speisesalzersatz bzw. Diätsalz sollen gestrichen werden, weil diese Produkte heute über die gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden.
Nahrungsergänzungsmittel werden neu in einer eigenen Verordnung umschrieben und sind somit nicht mehr Gegenstand dieser Verordnung.
4 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L
304 vom 22.11.2011, S. 18–63.