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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 132Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Lebensmittel und Ernährung

Erläuterungen zur

Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

I. Ausgangslage

In dieser neu geschaffenen Verordnung werden die spezifischen Bestimmungen für Nahrungsergänzungsmittel geregelt. Nahrungsergänzungsmittel gelten in der EU nicht als Speziallebensmittel, bzw. als Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, sondern als «normale» Lebensmittel.

Im Zuge dieser Revision werden die Nahrungsergänzungsmittel nun auch in der Schweiz nicht mehr unter die Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf subsumiert, sondern in einer eigenen Verordnung geregelt.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1: Nahrungsergänzungsmittel und Nährstoffe

In diesem Artikel wird die Definition der Nahrungsergänzungsmittel sowie der Nährstoffe aufgeführt. Die aktuelle Definition aus Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel1 wird gemäss der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG2 angepasst.

Art. 2: Anforderungen

Die bisherigen Anforderungen für Speziallebensmittel entsprechend Artikel 3 Absatz 4 und für Nahrungsergänzungsmittel entsprechend Artikel 22 Absätze 2 - 4 und 6 - 6ter der geltenden Verordnung über Speziallebensmittel werden übernommen.

Die bisherige Bestimmung von Artikel 22 Absatz 5 zur Möglichkeit der Überdosierung von Vitaminen wird gestrichen. Im Gegenzug werden in Anhang 1 direkt die zulässigen Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen aufgeführt, welche pro empfohlene Tagesdosis nicht überschritten werden dürfen. In der EU ist an sich vorgesehen, Höchstmengen zu erlassen. Diese Absicht hat die EU bis heute aber noch nicht umgesetzt. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes hat die Schweiz für Nahrungsergänzungsmittel Höchstmengen erlassen. Diese müssen in Zukunft einer Risikobewertung unterzogen und gegebenenfalls angepasst werden.

In Absatz 3 wird definiert, welche Nährstoffe und sonstigen Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten bzw. welche nicht enthalten sein dürfen. Zulässig sind die Stoffe nach Anhang 1 sowie Lebensmittel bzw. Stoffe, die nach der neuen Verordnung über neuartige Lebensmittel zulässig sind und in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.

Neu wird ein Anhang 2 eingeführt, der die Pflanzen, Pflanzenteile und die daraus hergestellten Zubereitungen auflistet, deren Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln nicht zulässig

1 SR 817.022.104

2 Richtlinie 2002/46/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, ABl. L 183, 12.7.2002, S.51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1161/2011, ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29.