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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 136Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
I Ausgangslage
Seit dem 15. Mai 1997 gilt in der EU die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten1 (sog. "Novel-Food-Verordnung"). Mit dieser Verordnung wurde festgelegt, dass Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU auf dem Markt waren, als neuartig gelten und einer Zulassung für das Inverkehrbringen bedürfen. Die Zulassung erfolgt in Form von Einzelentscheidungen, nachdem ein aufwändiges Prüfverfahren mit Anhörung der Mitgliedsstaaten durchgeführt wurde.
Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 befindet sich zurzeit in Revision. Der Revisionsvorschlag vom 18.12.20132 führte im Europäischen Parlament zu kontroversen Diskussionen und es besteht noch immer Uneinigkeit bezüglich der Frage, welche Lebensmittel als "neuartig" und damit als nach dieser Verordnung zulassungspflichtige Lebensmittel gelten sollen. Uneinigkeit herrscht in diesem Zusammenhang insbesondere bezüglich Zuordnung der Nanomaterialien sowie der Nachfahren geklonter Tiere. Wegen dieser Meinungsverschiedenheiten konnte die Verordnung bisher nicht verabschiedet werden.
Der Revisionsvorschlag der EU sieht eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens vor. Zudem soll anstelle von Einzelzulassungen eine Unionsliste geschaffen werden, auf welcher sämtliche nach dieser Verordnung zugelassenen Lebensmittel aufgeführt werden. Auch Dritte sollen künftig die Möglichkeit haben, auf der Unionsliste aufgeführte Produkte in Verkehr zu bringen, wenn sie den im Zulassungsentscheid festgelegten Spezifikationen entsprechen. Da das neue System Innovationen nicht mehr vor dem Gebrauch durch Dritte schützt, sieht der Revisionsvorschlag vor, dass die Antragstellenden im Einzelfall einen solchen Schutz beantragen können. Wird dieser gewährt, so steht den Antragsstellenden eine
Schutzfrist von 5 Jahren seit Aufnahme des Lebensmittels in die Unionsliste zu. Gegenwärtig wird noch diskutiert, diese Schutzfrist auf 7 Jahre zu verlängern.
Weiter sollen vereinfachte Zulassungsvorschriften für traditionelle Lebensmittel geschaffen werden. Dies insbesondere mit Blick auf Länder, in welchen Lebensmittel längst gebräuchlich sind (z.B. exotische Früchte), die in Europa erst neuerdings auf den Markt gelangen.
In der Schweiz besteht für neuartige Lebensmittel keine entsprechende Regelung. Aufgrund des bis dato geltenden Positivprinzips im Schweizer Lebensmittelrecht konnte jedoch ein Grossteil der neuartigen Lebensmittel gemäss EU-Definition nur mit einer Bewilligung als Neuprodukt nach Artikel 5 der geltenden Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord-
1 Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, Abl. L 188, S. 14 vom 18.7.2009.
2 Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, 2013/0435 (COD) vom 18.12.2013. 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.6.300117