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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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ist. Dieses Verbot rechtfertigt sich aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsschutzes (z.B. toxische oder pharmakologisch aktive d.h. nicht sichere Inhaltsstoffe).

Art. 3: Kennzeichnung

In Artikel 3 sind die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für Nahrungsergänzungsmittel enthalten. Die bisherigen Anforderungen werden übernommen und aktualisiert.

Ebenso werden die Bestimmungen für einen Hinweis auf lebende Bakterienkulturen und Lactase aus den Anhängen 13a und 14b der Verordnung über Speziallebensmittel hier aufgenommen.

Die Auslobung der Nährstoffe erfolgt gemäss den Bestimmungen zu den nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. In Analogie wird auch die Anpreisung der sonstigen Stoffe in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b geregelt. Zum Beispiel muss für ein «Nahrungsergänzungsmittel mit Vitamin C» mindestens 15 % der Referenzmenge gemäss Anhang 9 Teil A der neuen Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) in der empfohlenen Tagesration vorhanden sein.

Art. 4: Werbebeschränkung

Diese Bestimmung wird neu aus der Richtlinie 2002/46/EG übernommen. Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

Art. 5: Meldepflicht

Die Richtlinie 2002/46/EG sieht in der EU eine Meldepflicht für Nahrungsergänzungsmittel vor. Diese soll auch in der Schweiz eingeführt werden, um eine bessere Marktüberwachung zu ermöglichen und damit den Vollzug zu vereinfachen. Eine Originalpackung oder -etikette oder deren Laserandrucke sind mit der Meldung einzureichen. Bei Verletzung der Meldepflicht richten sich die verwaltungsrechtlichen Massnahmen (z. B. Beanstandung) sowie die strafrechtlichen Sanktionen nach dem Lebensmittelgesetz.

Art. 6: Reinheitsanforderungen

Entsprechend der Richtlinie 2002/46/EG werden Reinheitskriterien für die in Anhang 3 aufgeführten Stoffe festgelegt.

Für die in Anhang 3 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - allgemein anerkannte Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden, so beispielsweise vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA), oder welche im Europäischen Arzneibuch aufgeführt sind.

Art. 7: Anpassung der Anhänge

Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, hat das BLV die Möglichkeit, die Anhänge regelmässig dem Recht unserer wichtigsten Handelspartner anzupassen, wenn die technischen oder wissenschaftlichen Voraussetzungen es erfordern.

Art. 8: Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt. Dies bedeutet, dass Nahrungsergänzungsmittel, die der Verordnung über Spezialle-

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