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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 135Fedlex · Erläuternder Bericht

aus Glycyrrhzia glabra L., Lycopin aus Blakeslea trispora, Synthetisches Lycopin,

Phophatidylserin, Shiitake Mycelauszug und synthetisches Zeaxanthin.

Die calciumhaltigen Rotalgen (Maerl) werden als zulässige Calciumquelle aus dem geltenden Artikel 22b der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel übernommen.

Die angereicherte Nährhefe und Mikroalgen hingegen werden nicht in Anhang 3 übernommen. Nährhefe und Mikroalgen werden neu in der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz umschrieben. Deren Anreicherung richtet sich nach der neuen Verordnung über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmter anderer Stoffe.

Anhang 4

Anhang 4 entspricht dem aktuellen Anhang 14b der geltenden Verordnung über Speziallebensmittel.

011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.295234 4/4