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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 134Fedlex · Erläuternder Bericht

bensmittel entsprechen, noch bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden dürfen. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Nahrungsergänzungsmittel, die bereits in Verkehr sind und nach bisherigem Recht gemeldet sind, gelten auch nach neuem Recht als gemeldet.

Anhänge

Anhang 1

Anhang 13 der Verordnung über Speziallebensmittel wurde übernommen und angepasst.

Diejenigen Stoffe, die in der EU aufgrund der "Novel Food" Verordnung (EG) Nr. 258/973 über neuartige Lebensmittel bewilligt wurden und danach in das Schweizer Recht übernommen worden sind, werden vorliegend gestrichen. Sie sollen gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung aber weiterhin in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Es handelt sich um folgende Stoffe: Beta-Glucan aus Hefe, Flavonoide aus Glycyrrhizia glabra L, Phophatidylserin aus Soja und Shiitake Pilz (Mycelauszug).

Die Bezeichnungen und Einheiten entsprechen denjenigen der LIV. Weichen die Bezeichnungen in der Richtlinie 2002/46/EG davon ab, werden sie in Klammern aufgeführt.

Neu sind in Anhang 1 die zulässigen Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen enthalten, die pro empfohlene Tagesdosis enthalten sein dürfen (vgl. Erläuterungen zu Art. 2).

Anhang 2

Anhang 2 regelt, welche Pflanzen, Pflanzenteile und Zubereitungen daraus in Nahrungsergänzungsmitteln nicht verwendet werden dürfen. Es handelt sich dabei um Pflanzen, bei denen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann und um solche, die als Arzneimittel einzustufen sind und deren Verwendung in Lebensmitteln aufgrund des gesundheitlichen Risikos nicht empfohlen wird. Dabei werden auch Bewertungen von ausländischen wissenschaftlichen Gremien berücksichtigt. Ebenso wurden diejenigen Pflanzen aufgenommen, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Einschränkungen unterliegt (s. die neue Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften). Es handelt sich zurzeit um eine beispielhafte Liste mit den wichtigsten Pflanzen. Diese basiert v.a. auf der Pflanzenliste aus

Deutschland «Stoffliste des Bundes und der Bundesländer für die Kategorie „Pflanzen und Pflanzenteile“»4, herausgegeben durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Anhang 3

Anhang 14 der Verordnung über Speziallebensmittel wurde übernommen und angepasst.

Die Liste der zulässigen Formen der Vitamine und Mineralstoffe entspricht Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG.

Diejenigen Stoffe, die in der EU aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel bewilligt wurden und anschliessend in das Schweizer Recht übernommen worden sind, werden vorliegend gestrichen. Auch sie sollen gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung aber weiterhin in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Es handelt sich um folgende Stoffe: Beta-Glucan aus Hefe, Flavonoide

3 Verordnung (EG) Nr. 258/97 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.

4 http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/03_Verbraucher/08_Stoffliste/lm_stoffliste_node.html 011.3/2013/16542 \ COO.2101.102.4.295234 3/4