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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 137Fedlex · Erläuternder Bericht
nung (LGV, SR 817.02) in den Verkehr gebracht werden. Mit der Revision des Lebensmittelgesetzes wird das Positivprinzip aber nun abgeschafft. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes drängt es sich deshalb auf - analog zur EU - eine Bewilligungspflicht für neuartige Lebensmittel zu schaffen. Diese findet sich in Artikel 17 Absatz 1 der neuen LGV. Ohne solche Bewilligungspflicht könnten neuartige Lebensmittel in der Schweiz ohne Vormarktkontrolle an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Die Schweiz hätte damit ein gegenüber der EU tieferes Schutzniveau.
Die hier zur Diskussion gestellte Regelung orientiert sich am Revisionsvorschlag der EU vom 18.12.2013, sieht jedoch gewisse Eigenheiten und Abweichungen vor. So soll in der Schweiz keine „Unionsliste“ geschaffen werden, sondern die Bewilligungen sollen als Einzelverfügungen erteilt und im Internet in einer Liste geführt werden.
Bei Einzelverfügungen kann jeweils nur diejenige Person das neuartige Lebensmittel herstellen oder importieren, auf welche die Bewilligung ausgestellt ist. Wollte man auch in der Schweiz das EU-System einführen (d.h. alle Marktteilnehmenden sollen von einer Bewilligung Gebrauch machen können), bedingte dies, dass solche Bewillligungen in der Form der Allgemeinverfügung erteilt würden. Bei solchen Allgemeinverfügungen bräuchte es für einen Schutz eine explizite gesetzliche Grundlage. Eine solche fehlt jedoch.
Beim System der Einzelverfügungen ist das Fabrikationsgeheimnis gewahrt. Wer viel Geld in die Entwicklung neuer Produkte investiert, geniesst bei diesem System trotz des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage einen gewissen Schutz. Das System mit Einzelverfügungen ist damit innovationsfreundlicher als dasjenige mit Allgemeinverfügungen.
Der Frage, ob bei der Bewilligung traditioneller neuartiger Lebensmittel ein Bewilligungssystem mit Einzelverfügungen oder mit Allgemeinverfügungen gewählt werden soll, kommt nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei den nicht traditionellen neuartigen Lebensmitteln. Denn bei der Bewilligung traditioneller neuartiger Lebensmittel besteht die Besonderheit, dass es sich um Produkte aus der Primärproduktion handeln muss. Bei diesen steckt keine Innovation dahinter, die geschützt werden muss. Bewilligungen für traditionelle neuartige Lebensmittel sollen deshalb als Allgemeinverfügung erteilt werden, so dass alle Marktteilnehmenden von dieser Bewilligung Gebrauch machen können.
Zurzeit sind in der Schweiz gewisse Produkte zulässig, die unter der hier vorgeschlagenen neuen Regelung unter die Bewilligungspflicht fallen würden. Dies betrifft zum einen gewisse pflanzliche Produkte und zum andern Produkte, die aufgrund einer Zulassung nach Europäischer Novel-Food-Verordnung in die geltende Schweizer Gesetzgebung aufgenommen wurden. Sie werden in den Anhang der vorliegenden Verordnung aufgenommen, so dass sich eine Bewilligung erübrigt. Es ist ebenfalls vorgesehen, dass Produkte in die Verordnung aufgenommen werden, die im Ausland ein Novel-Food-Bewilligungsverfahren durchlaufen haben, welches die gleichen Standards betreffend Gesundheits- und Täuschungsschutz aufweist, wie das hier vorgesehene.
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