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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 139Fedlex · Erläuternder Bericht
Darüber hinaus muss auch bei einem traditionellen neuartigen Lebensmittel, das ein bestehendes Lebensmittel ersetzen soll, nachgewiesen werden, dass es nicht derart davon abweicht, dass sein normaler Konsum für die Konsumentinnen und Konsumenten ernährungsmässig nachteilige Folgen hat.
Art. 5 Allgemeinverfügung für traditionelle Lebensmittel
Die Erteilung der Bewilligung für traditionelle Lebensmittel erfolgt in Form einer Allgemeinverfügung. Damit kann nicht nur die gesuchstellende Person von der Bewilligung Gebrauch machen, sondern jede Person, die solche Lebensmittel auf den Markt bringen will. Damit aber tatsächlich alle interessierten Marktakteure von der Allgemeinverfügung Gebrauch machen können, muss diese sämtliche Elemente enthalten, die für ein sicheres Inverkehrbringen erforderlich sind. Dazu gehören auch die hinreichend präzise Beschreibung des traditionellen Lebensmittels sowie allenfalls erforderliche Verwendungsbedingungen.
Die Allgemeinverfügungen sowie der Eintritt von deren Rechtskraft werden im Bundesblatt publiziert und den kantonalen Vollzugsorganen separat mitgeteilt.
4. Abschnitt: Neuartige Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind
Art. 6
Wie bereits eingangs erläutert waren nach der geltenden Gesetzgebung gewisse Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die in der EU als neuartige Lebensmittel bewilligt sind, in der Schweiz bisher schon verkehrsfähig (s. z.B. Art. 5b ff der Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse; SR 817.022.105). Diese Bestimmungen werden aus den entsprechenden Verordnungen entfernt, da die betreffenden Lebensmittel mit der Revision unter die Definition für neuartige Lebensmittel fallen. Damit diese Lebensmittel in der Schweiz auch künftig ohne Bewilligung verkehrsfähig sind, werden sie im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Es ist ebenfalls vorgesehen, dass Produkte in den Anhang der Verordnung aufgenommen werden, die im Ausland ein Novel-Food-Bewilligungsverfahren durchlaufen haben, welches die gleichen Standards betreffend Gesundheits- und Täuschungsschutz aufweist, wie das schweizerische.
Das BLV ist für die Aktualisierung des Anhangs zuständig.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 7
Diese Verordnung soll gleichzeitig mit dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014, der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung sowie den auf diese Verordnung abgestützten Departementsverordnungen in Kraft treten.
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