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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 140Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Inneren EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Erläuterungen
zur Verordnung des EDI über Getränke
I. Ausgangslage
In dieser neuen Verordnung sollen drei geltende Verordnungen des EDI zusammengeführt werden: die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (SR 817.022.111.110), die Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (SR 817.022.111) und die Bestimmungen der Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser (SR 817.022.102), mit Ausnahme des 2. Abschnitts über Trinkwasser.
Die Erläuterungen in diesem Dokument betreffen im Wesentlichen die Getränke, deren Definitionen oder Anforderungen Änderungen erfahren haben. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Mehrheit der in dieser Verordnung geregelten Lebensmittel unverändert geblieben sind und folglich auch nicht erläutert werden.
Diese neue vertikale Verordnung regelt, mit Ausnahme von Trinkwasser, die meisten Lebensmittel, die – unabhängig von ihrem Alkoholgehalt – nach ihrer Zubereitung oder nach dem üblichen Gebrauch in flüssigem Zustand vorliegen und getrunken werden.
Aufgrund der Aufhebung des Positivprinzips ist es jedoch nicht mehr erforderlich, alle in der Schweiz vermarkteten Lebensmittel systematisch zu beschreiben. Daher sind mehrere Umschreibungen von Getränken, die keine besonderen Anforderungen erfüllen müssen, nicht mehr in der neuen Verordnung enthalten. Dies betrifft insbesondere künstliches Mineralwasser und das Pulver zur Herstellung von künstlichem Mineralwasser, kohlensaures Wasser und das Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser, verdünnten Obstwein, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sowie die Kategorie «übrige alkoholische Getränke».
Im Unterschied zur geltenden Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke sollen Erzeugnisse, die nicht prioritär als Getränke in Verkehr gebracht werden (z. B. Ahornsirup), nicht in die neue Verordnung übernommen werden.
Die Anforderungen an Ausgangsstoffe und Zwischenprodukte wie Teeblätter oder Rohkaffee sollen, wie im geltenden Recht, aufgrund ihres direkten Zusammenhangs mit den Getränken ebenfalls in dieser Verordnung geregelt werden.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–3)
Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die flüssigen, trinkbaren Lebensmittel, einschliesslich der alkoholischen Getränke, mit Ausnahme von Trinkwasser.