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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 141Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 2 Abs. 2

Dieser Artikel legt fest, welchen Getränken Kohlendioxid (Kohlensäure) zugegeben werden darf. In diesem Fall gilt dieses als Inhaltsstoff und dient dazu, das Erzeugnis «spritzig» zu machen. Als Zusatzstoff darf Kohlendioxid allen Lebensmitteln zugegeben werden. In diesem Fall muss in der Kennzeichnung neben dem Namen des Zusatzstoffes auch seine Art angegeben werden.

2. Titel: Mineral- und Quellwasser (Art. 4–15)

Die für die Schweiz relevanten Anforderungen der Richtlinien 2003/40/EG1 und 2009/54/EG2 sowie der Verordnung (EU) Nr. 115/20103 der Europäischen Kommission über die Gewinnung von Mineral- und Quellwasser wurden in das 1. und 2. Kapitel übertragen. Die Höchstwerte für die chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Parameter sind jedoch weiterhin in den entsprechenden horizontalen Verordnungen festgelegt.

Art. 6 Abs. 2

Es ist wichtig, dass die Vollzugsbehörden einen Überblick über die Unternehmen haben, die natürliches Mineralwasser vertreiben. Sie müssen in der Lage sein, eine Liste der in der Schweiz anerkannten Mineralwasser zu erstellen, die vor allem den europäischen Behörden im Hinblick auf eine erleichterte Ausfuhr zur Verfügung gestellt werden kann.

Art. 12

Aufgrund der Bedürfnisse dieser Verordnung entspricht die Umschreibung von Quellwasser nicht der üblichen hydrogeologischen Definition. Diese Sachbezeichnung ist seit 1989 auf europäischer Ebene anerkannt, damit abgefülltes Wasser aus verschiedenen Quellen unter der gleichen Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht werden kann. Um jegliche Handelshemmnisse zu vermeiden, wird Quellwasser als Lebensmittel umschrieben.

Quellwasser unterscheidet sich von natürlichem Mineralwasser hauptsächlich dadurch, dass den Aufsichtsbehörden keine Unteralgen über die Eigenschaften der Quelle eingereicht werden müssen.

3.–5. Titel: Alkoholfreie Getränke (Art. 16 – 60)

Unter diesen Titeln sollen die alkoholfreien Getränke, die zurzeit in der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke geregelt sind, umschrieben werden. In erste Linie handelt es sich um eine Neugliederung gewisser Bestimmungen; es sind aber auch einige materielle Änderungen vorgesehen. Insbesondere geht es um den Mindestgehalt an Cranberries / Preiselbeeren in Nektar, den Zusatz von Chinin als Aroma in Limonaden und die Zugabe von lebenden Mikroorganismen zu aromatisierten Getränken.

1 Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft; ABl. L 126 vom 22.5.2003, S. 34.

2 Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern; ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.

3 Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern; ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13.