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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 142Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Bestimmungen über den Fruchtsaft und -nektar wurden aus dem europäischen Recht übernommen. Die letzten Änderungen der EU zu diesen Erzeugnissen erfolgte mit der Richtlinie 2012/12/EU4 und wurden mit der letzten Verordnungsrevision bereits in das schweizerische Recht übertragen. Eine der mit dieser Revision vorgesehenen materiellen Änderungen betrifft den Mindestgehalt an Cranberries / Preiselbeeren in Nektar.

Der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder -mark in Cranberries-Nektar zum einen (Moosbeeren, Vaccinium macrocarpon Aiton & Vaccinium oxycoccos L.) und in Preiselbeernektar zum anderen (Vaccinium vitis-idaea L.) führt seit einigen Jahren immer wieder zu Problemen, weil in den entsprechenden Bestimmungen der EU die wissenschaftlichen Bezeichnungen fehlen und somit die einzelnen Vaccinium-Arten je nach Sprachregion unterschiedlichen Bezeichnungen zugeordnet werden.

Um Klarheit bezüglich der Bezeichnungen und des Mindestgehalts an Fruchtsaft und -mark in Cranberries- und Preiselbeernektar zu schaffen und um die Rechtssicherheit wiederherzustellen, sollen bei den Vaccinium-Arten künftig die wissenschaftlichen Bezeichnungen angegeben werden. Ausserdem sollen Cranberries und Preiselbeeren neu zusammengefasst und der Mindestgehalt an diesen beiden Fruchtsorten in Nektar auf 25 Prozent festgelegt werden, wobei sich dieser Wert auf den kleineren Gehalt der beiden Früchte bezieht.

Infolge einer materiellen Änderung im 4. Titel dürfen aromatisierte Getränke in Zukunft lebende Bakterienkulturen enthalten, wobei jedoch spezifische Anforderungen einzuhalten sind.

Limonaden (Erfrischungsgetränke) werden künftig gleich wie die anderen Fertiggetränke, die energieliefernden Getränke sowie Soja- und Getreidedrink in der Kategorie der Fertiggetränke aufgeführt (4. Kapitel). Nicht in dieser Kategorie enthalten sind hingegen die Getränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee, die unter dem 5. Titel geregelt sind.

Mit der Zusammenfassung der Bestimmungen über die coffeinhaltigen Getränke, wie coffeinhaltige Limonaden und energieliefernde Getränke, in einer Kategorie soll insbesondere die Zahl der Bestimmungen im geltenden Recht über die übrige Kennzeichnung des Coffeingehalts reduziert werden.

Die Umschreibung von Guarana wird aufgehoben. Einerseits ist sie aufgrund des Wegfalls des Positivprinzips nicht mehr notwendig und andererseits handelt es sich bei Guarana um eine Zutat, die bestens bekannt ist und seit Jahrzehnten in guter Lebensmittelqualität verschiedenen Lebensmittelkategorien zur Koffeinanreicherung zugesetzt wird.

Die EU-Richtlinie 2002/67/EG5 über die Etikettierung von chininhaltigen und koffeinhaltigen Lebensmitteln wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/20116 aufgehoben. In deren Anhang VII Teil D Nummer 3 wird Chinin mit der Zweckbestimmung eines Aromas aufgeführt.

4 Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung; ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1.

5 Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18 Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und koffeinhaltigen Lebensmitteln; ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 20.

6 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 608/2004 der Kommission; ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.