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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 160Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
auch die Begriffe der neuen Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) Anwendung finden.
Zur Bedeutung der Begriffe im Einzelnen:
Aroma: Aromen sind Erzeugnisse, die aus aromatisierenden und anderen Zutaten bestehen. Sie sind als solche nicht zum Verzehr bestimmt. Ihnen kommt die Funktion zu, anderen Lebensmitteln zum Nutzen der Konsumentinnen und Konsumenten einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen oder diesen zu verändern.
Aromastoff: Dabei handelt es sich um einen chemisch definierten Stoff mit Aromaeigenschaften. Dies bedeutet, dass der Stoff durch einen spezifischen Geruch oder Geschmack charakterisiert wird. Dazu gehören durch chemische Synthese gewonnene oder durch chemische Verfahren isolierte Aromastoffe und natürliche Aromastoffe. Diese Stoffe sind die wesentlichen Bestandteile eines Aromas, welche ihm den charakteristischen Geruch und Geschmack verleihen. Aromastoffe werden aus pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ausgangsstoffen gewonnen. Aromastoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang 2 aufgeführt sind.
Natürlicher Aromastoff: Ein natürlicher Aromastoff ist ein chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften. Er muss sowohl natürlicherweise vorkommen wie auch in der Natur nachgewiesen worden sein. Dies bedeutet, dass alle Stoffe, die in pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Materialien bzw. in Lebensmitteln im rohen oder verarbeiteten Zustand gesichert nachgewiesen wurden, dieses Kriterium erfüllen. Natürliche Aromastoffe werden aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangstoffen gewonnen, die als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelverarbeitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden. Zu ihrer Herstellung sind nur geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologischen Verfahren zulässig.
Aromaextrakt: Ein Aromaextrakt ist kein Aromastoff, sondern eine Mischung aus definierten Stoffen mit Aromaeigenschaften (komplexes Aromastoffgemisch). Zu seiner Herstellung werden beispielsweise aromatische Kräuter, Gewürze oder Früchte verwendet. Ein Extrakt enthält das gleiche Gemisch an Geschmacksbausteinen (Aromastoffen) wie das ihm zugrunde liegende Ausgangsmaterial. Ein Aromaextrakt ist, im Gegensatz zum Aromastoff, ein Erzeugnis, das sowohl in konzentrierter Form (z.B. entterpenisierte Citrusöle), wie auch in nicht konzentrierter Form (z.B. Rückgewinnungsaromen aus Früchten) in Aromen oder Lebensmitteln angewendet wird.
Aromaextrakte werden aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangstoffen gewonnen, die als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelverarbeitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden. Für ihre Gewinnung aus Lebensmitteln gelten dieselben Anforderungen wie bei einem natürlichen Aromastoff, d.h. nur geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren sind zulässig. Werden sie aus "Nicht-Lebensmitteln" gewonnen, gelten grundsätzlich die gleichen Verfahren. Ihre Verwendung bedarf jedoch der Zulassung, d.h. sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang 2 aufgeführt sind.