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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 162Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
die als Aromavorstufen verwendet werden können, sind einige in der Liste der Aromastoffe nach Anhang 2 aufgeführt.
Sonstiges Aroma: Unter diesen Begriff fallen beispielsweise grillähnliche Aromen oder Rumether. "Sonstige Aromen" bedürfen der Zulassung, d.h. sie müssen in Anhang 2 aufgeführt sein, damit sie verwendet werden dürfen.
Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften: Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sind keine Aromen. Als Beispiele können Gewürze und Kräuter genannt werden. Sie werden als Zutaten während der industriellen oder handwerklichen Lebensmittelherstellung Lebensmitteln in erster Linie zum Zweck der Aromatisierung oder der Veränderung des Aromas zugesetzt und tragen wesentlich zum Vorhandensein bestimmter natürlich vorkommender, jedoch unerwünschter Stoffe in Lebensmitteln bei. Als Beispiel kann die Verwendung von Muskatnuss (enthält Safrol) in Fertiggerichten genannt werden.
Ausgangsstoff: Ausgangstoffe zur Herstellung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sind Stoffe pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ursprungs, aus denen Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften hergestellt werden. Stoffe mineralischen Ursprungs sind allerdings als Ausgangsstoffe zur Herstellung von natürlichen Aromastoffen und Aromaextrakten nicht zulässig. Sofern es sich um "Nicht-Lebensmittel" handelt (z.B. Ausgangstoffe mineralischen Ursprungs oder pflanzliche Rohstoffe, zu denen keine Hinweise auf ihren Lebensmittelstatus vorliegen), dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang 2 aufgeführt sind.
Geeignetes physikalisches Verfahren: Diese Verfahren werden bei der Herstellung von Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen eingesetzt. Sie können einzeln, aufeinander folgend oder sich wiederholend als mehrstufige Verfahren eingesetzt werden. Es handelt sich hierbei um Verfahren, bei denen die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert werden dürfen. Geeignete physikalische Verfahren können eingesetzt werden um Bestandteile voneinander zu trennen (Destillation, Fraktionierung), um das Gleichgewicht einer ablaufenden Reaktion zu verändern, wenn dabei die chemischen Bestandteile nicht verändert werden oder um unerwünschte Bestandteile aus Aromaextrakten oder Ausgangstoffen zu entfernen. Destillation, Rektifikation und Extraktion sind physikalische Verfahren, die grundsätzlich geeignet sind, da sie die Aromabestandteile nicht chemisch verändern. Der Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, Metallkatalysatoren, metallorganischen Reagenzien oder UV-Strahlen ist dabei nicht zulässig.
Abs. 2: Diejenigen Stoffe pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ursprungs, für die nachgewiesen werden kann, dass sie in der Vergangenheit für die Herstellung von Aromen verwendet worden sind, gelten in dieser Verordnung als Lebensmittel, auch wenn sie üblicherweise nicht als Lebensmittel verwendet werden. Als Beispiele können Rosenholz oder Erdbeerblätter genannt werden.
Art. 3
Es werden die Grundsätze der Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten genannt. Diese dürfen keine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellen und dürfen diese nicht täuschen.