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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 163Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen BLV

Art. 4

Hier werden die zulässigen Aromentypen aufgeführt. Es wird ausgeführt, welche Aromen allgemein zulässig sind und welche nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie in Anhang 2 aufgeführt sind. Weiter werden die Ausgangsstoffe erwähnt, welche nur beschränkt verwendet werden dürfen oder verboten sind. Zudem nennt der Artikel die Lebensmittel, welchen keine Aromen zugesetzt werden dürfen.

Art. 5

Artikel 5 regelt die zulässigen Höchstmengen von bestimmten, von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommenden Stoffen, die zusammengesetzten Lebensmitteln zugesetzt worden sind sowie von Aromastoffen, deren Verwendung in gewissen Lebensmittelkategorien Einschränkungen unterliegt.

Art. 6

Um Innovationen zu ermöglichen, sieht Artikel 6 vor, dass beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein Antrag auf Aufnahme weiterer Aromen in Anhang 2 gestellt werden kann (Abs. 1). Absatz 2 listet auf, welche Nachweise in diesem Zusammenhang zu erbringen sind. Dies soll dem BLV ermöglichen, die sich im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsschutzes stellenden Fragen zu klären. Anders als bei einem Bewilligungsverfahren besteht bei diesem Antragsverfahren kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Änderung des Verordnungsrechts.

Art. 7

Der Artikel legt die Sachbezeichnung für Aromen fest.

Art. 8

In diesem Artikel wird die Kennzeichnung von Aromen zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten geregelt. Zu beachten ist, dass unter dem geforderten Hinweis auf die vorgesehene Verwendung auch die Angabe der einzusetzenden Menge des Produktes zu verstehen ist.

Art. 9

Hier wird die Kennzeichnung von Aromen, welche nicht zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, geregelt. Der geforderte Hinweis auf die vorgesehene Verwendung, beinhaltet die Angabe der einzusetzenden Menge des Produktes, damit die Höchstmengen im Endprodukt eingehalten werden können. Da es sich bei Aromen, die nicht zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, in der Regel um Zwischenprodukte handelt, kann auf eine vollständige Kennzeichnung auf der Verpackung verzichtet werden. Die Dokumentation mittels Lieferpapieren etc. genügt.