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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 164Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Art. 10
Die umfangreichen Anforderungen zur Verwendung des Begriffes "natürlich" bei Aromen sind im geltenden Recht in Artikel 6 Absatz 8bis LKV geregelt. Sie werden unverändert übernommen.
Art. 11
Das BLV erhält die Kompetenz, die Anhänge regelmässig an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie an das Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen.
Art. 12 und 13
Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt. Wie bei bisherigen Revisionen sollen Lebensmittel noch während eines Jahres nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung nach aktuell geltendem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden können. Zudem sollen die Bestände noch bis zur Erschöpfung an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen. Dies gilt auch bezüglich der Abgabe von Aromen als solche.
Die Aromenverordnung soll gleichzeitig mit der neuen LGV und den darauf abgestützten Departementsverordnungen in Kraft treten.
Anhänge
Anhang 1
In Anhang 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und k erwähnten Verfahren aufgeführt.
Anhang 2
Die zulässigen Aromastoffe zur Verwendung gemäss Artikel 4 Absatz 2 werden in diesem Anhang aufgeführt.
Anhang 3
Bei den Stoffen, welche in den zwei Listen des Anhangs 3 aufgeführt sind, handelt es sich um natürlich auftretende, unerwünschte Stoffe (pharmakologisch aktive Stoffe), die als Aromastoffe nicht verwendet werden dürfen. Für bestimmte dieser auch als "active principles" bezeichneten Stoffe gelten Höchstmengen in Lebensmitteln, die massgeblich zur Aufnahme dieser Stoffe beitragen können. In Liste 1 sind die grundsätzlich verbotenen Stoffe aufgeführt, in Liste 2 diejenigen mit einer Mengenbegrenzung.
Anhang 4
In diesem Anhang sind die Einschränkungen für die Verwendung von Ausgangsstoffen aufgeführt. Liste 1 beinhaltet diejenigen Ausgangstoffe, die nicht für die Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen und in der Liste 2 sind Ausgangsstoffe aufgeführt welche nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen.