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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 193Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 4
Die bisherigen Artikel 4 und 5 werden ersetzt durch den neuen Artikel 4 „Begriffe“. Definiert werden analog den europäischen Vorgaben die Begriffe „Genussfertige Lebensmittel“, „Lebensmittel- und Prozesshygienekriterien“ sowie „Tiefgefrorene Lebensmittel“. Zudem wird auf die Definition des „Sömmerungsbetriebs“ verwiesen. Neu ist die Begriffsbestimmung von tiefgefrorenen Lebensmitteln, welche mittels Übernahme der Richtlinie 89/108/EWG4 nun in der HyV geregelt werden sollen. Dieser Nachvollzug der europäischen Bestimmungen ist auf Grund des bilateralen Landwirtschaftsabkommens mit der EU erforderlich.
Artikel 5
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 6, mit der Ausnahme, dass der Verweis auf das Schweizerische Lebensmittelbuch hinfällig wird, da die vorgegebenen Referenzmethoden nun direkt in den Artikeln resp. in den Anhängen bei den jeweiligen Untersuchungen aufgeführt werden.
Artikel 25
Die Formulierung wird an die Richtlinie 89/108/EWG angepasst.
Absatz 7 legt fest, wo die Modalitäten der Probenahme und der Temperaturkontrollen der tiefgefrorenen Lebensmittel in den Beförderungsmitteln sowie in den Einlagerungs- und Lagerungseinrichtungen geregelt sind. Die entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 37/20055 werden in Anhang 2 aufgenommen und richten sich an die Lebensmittelbetriebe.
Artikel 29 und 30
Die beiden Artikel werden in der Reihenfolge getauscht, inhaltlich jedoch nicht verändert.
Artikel 32 Abs. 4
Aufgrund der Angleichung des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU wird der Absatz folgendermassen ergänzt: „…und innerhalb von sechs Stunden eine Kerntemperatur von - 18 °C oder darunter erreichen“.
Artikel 41 Abs. 3
Neu wird der Begriff „sauberes Wasser“ präzisiert. Namentlich handelt es sich hierbei um Süsswasser von vergleichbarer Qualität.
4 Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel, ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
5 Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen, ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 18.