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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

und Gebrauchsgegenstände umfassend nach bisherigem Recht hergestellt oder aber nach dem neuen (Abs. 1).

Ergeben sich in den einzelnen Verordnungen übergangsrechtliche Sonderbedürfnisse, werden diese in der jeweiligen Verordnung geregelt. Diese Spezialregelungen gehen der allgemeinen Regelung der LGV vor (Abs. 2).

Bei den bereits ausgestellten Bewilligungen wird darauf geachtet, dass diese - soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheits- oder des Täuschungsschutzes dagegen sprechen,

weiterlaufen. Sieht das neue Recht für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Tätigkeit keine Bewilligung mehr vor, ist jedoch klar, dass diese mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts dahin fällt. Wird auf den Packungen noch auf die Bewilligung hingewiesen, richtet sich das Übergangsrecht bezüglich dieser Kennzeichnung nach Absatz 1 (Abs. 3).

Für Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, soll bis 1 Jahr nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beim BLV ein Erneuerungsgesuch eingereicht werden müssen. Dies erlaubt diesem, zu überprüfen, ob gegen das Weiterlaufen der Bewilligung unter dem neuen Recht tatsächlich keine zwingenden Gründe des Gesundheits- oder des Täuschungsschutzes sprechen (Abs. 4).

Artikel 91: Inkrafttreten

Die neue LGV soll gleichzeitig mit dem neuen Lebensmittelgesetz und den auf die LGV abgestützten neu erlassenen oder geänderten Verordnungen des EDI und des BLV in Kraft treten. Ebenfalls gleichzeitig in Kraft gesetzt werden sollen die neue Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, die neue Verordnung über den nationalen Kontrollplan sowie die Änderungen der Verordnung vom 23. November 200531 über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie der Verordnung des EDI vom 23. November 200532 über die Hygiene beim Schlachten.

Anhang

Zu den Änderungen der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200433 (TAMV): Artikel 10a

Vorliegend wird die Systematik der EU übernommen. Dies hat eine Verschiebung der verbotenen Stoffe aus Anhang 4 Buchstabe d TAMV in eine Verordnung des Lebensmittelrechts, die neue Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und von Futtermittelzusatzstoffen (VRLtH), zur Folge. Sie finden sich neu in Liste 4 des Anhangs dieser Verordnung. Die übrigen Stoffe gemäss den Buchstaben a-c verbleiben in Anhang 4 TAMV.

Artikel 12

Im Rahmen der Anpassung der Bestimmungen über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe an die Bestimmungen der EU werden Stoffe, die bisher einerseits mit Höchstkonzentrationen in der Lebensmittelgesetzgebung (Liste 3a der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung34, FIV) und andererseits ohne Höchstkonzentrationen in Anhang 2 TAMV aufgelistet

31 SR 817.190

32 SR 817.190.1

33 SR 812.212.27

34 SR 817.021.23