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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Die Absätze 3 und 5 werden inhaltlich unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen.

6. Abschnitt: Rückruf und Rücknahme

Artikel 80

Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 54 der bisherigen LGV an. Neu ist, dass in Absatz 1 bei den für die Rücknahme und den Rückruf relevanten Tätigkeiten auch der Vertrieb erwähnt wird. Damit gilt die diesbezügliche Pflicht beispielsweise auch für in der Schweiz ansässige reine Handelsbetriebe, welche im Ausland gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in den Verkehr gebracht haben (Abs. 1). Dies ist die Konsequenz daraus, dass Artikel 6 des neuen Lebensmittelgesetzes unter dem Begriff des Inverkehrbringens auch den Vertrieb aufführt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 54 Absatz 2.

Mit Absatz 3 verfügen die Vollzugsbehörden künftig über eine explizite lebensmittelrechtliche Grundlage, um verlangen zu können, dass ihnen alle zur Beseitigung der Gesundheitsgefährdung relevanten Informationen und Unterlagen zum betreffenden Produkt in einer für sie leicht verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu gehören sicher die drei Amtssprachen. Weitere Sprachen kommen in Frage, wenn die betreffenden Kontrollbehörden über entsprechende Kenntnisse verfügen.

Ebenfalls neu ist Absatz 4: Danach muss die verantwortliche Person bei gesundheitsgefährdendem Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Diese kann - je nach Gefährdung - darin bestehen, dass die betreffende Anlage für das Publikum zu sperren ist.

7. Abschnitt: Dokumentation der Selbstkontrolle

Artikel 81

Wie bereits zu Beginn dieses Kapitels angeführt, ist die Verpflichtung zur Selbstkontrolle der zentrale Grundpfeiler sowohl zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen wie auch zur Sicherstellung des Täuschungsschutzes. Entsprechend legt Absatz 1 fest, dass sowohl das Selbstkontrollkonzept wie auch die im Rahmen der Selbstkontrolle ergriffenen Massnahmen zu dokumentieren sind.

Diese Dokumentation ist einerseits wertvoll für den betroffenen Betrieb, anderseits aber auch von zentraler Bedeutung für die amtliche Lebensmittelkontrolle. Namentlich im Krisenfall erlauben derartige Informationen den Kontrollbehörden Rückschlüsse darüber, welche Massnahmen bereits getroffen wurden und was noch zu tun ist. Auch über die Ursache möglicher Mängel kann dank dieser Dokumentation schneller Aufschluss gewonnen werden.

Anderseits ist aber auch klar, dass nicht nur um des Dokumentierens willen dokumentiert werden muss. Dem stünde bereits der in der Bundesverfassung verankerte Verhältnismässigkeitsgrundsatz entgegen. Absatz 2 legt deshalb fest, dass die Dokumentation in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten ist. Ein Kiosk, der nur vorverpackte und lang haltbare Lebensmittel verkauft, muss bezüglich der Vollständigkeit der Dokumentation nicht den selben Masstäben genügen wie ein Betrieb, der in grossen Mengen leichtverderbliche Lebensmittel vertreibt.

In diesem Sinne sollen auch Kleinstbetriebe die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen reduzieren können. Bei solchen Kleinstbetrieben ist durch die Lebensmittelkontrollbehörden besonders zu berücksichtigen, dass sämtliche zu erledigenden Aufgaben von wenigen Personen wahrgenommen werden müssen (Abs. 3). Auch diese Bestimmung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Artikel 26 Absatz 3 nLMG.