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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

6. Kapitel: Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und Entscheidverfahren

Artikel 87: Übertragung der Rechtsetzungskompetenz

Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 76 Absatz 1 der bisherigen LGV. Weil die Gebühren künftig in der LMVV geregelt werden soll, erübrigt sich der bisherige Artikel 76 Absatz 2 LGV.

Artikel 88: Entscheidverfahren

Das Lebensmittelrecht ist ein Rechtsbereich mit zahlreichen technischen Regelungen. Deren Festlegung durch den Bundesrat wäre deshalb weder stufengerecht noch praktikabel.

Auch wenn im Rahmen der vorliegenden Revision verschiedene Grundsätze, die im geltenden Recht noch auf Departementsstufe geregelt sind, auf Bundesratsstufe angehoben werden (z.B. die Grundsätze der Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel oder betreffend die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben), gibt es auf Departementsstufe noch zahlreiche weitere technische Bestimmungen, die gegebenenfalls erhebliche Auswirkungen finanzieller, wirtschaftlicher oder politischer Art haben können. Zu denken ist beispielsweise an auf Departementsstufe festgelegte Höchstkonzentrationen im Trinkwasserbereich, welche aufwändige Quellensanierungen zur Folge haben können oder an bestimmte Farbstoffe, welche in der EU zu einem Politikum geworden sind, in der Schweiz mangels schlüssiger Studien aber trotzdem weiter verwendet werden dürfen.

Um diesbezüglich auch weiterhin einen politischen Entscheid des Bundesrates herbeiführen zu können (mit Mitberichtsmöglichkeit für die Departemente), wird Artikel 77 der bisherigen LGV unverändert ins neue Recht übernommen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 89: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die bisherige LGV soll durch die vorliegende neue ersetzt werden. Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 wird deshalb aufgehoben (Abs. 1).

Eine Änderung bisherigen Rechts (Abs. 2) ergibt sich bezüglich der Verordnung vom 18. August 200429 über die Tierarzneimittel (TAMV). Weiter wird die vorliegende Revision genutzt, um Anhang 1 der Weinverordnung vom 14. November 200730 zu ändern. Der Begriff "Schiller" wird als weinspezifischer Begriff aus der Lebensmittelgesetzgebung in die Landwirtschaftsgesetzgebung überführt.

Artikel 90: Übergangsbestimmungen

Die Grundsätze des Übergangsrechts werden sowohl für die LGV wie auch für alle Verordnungen des EDI und des BLV zentral in Artikel 90 LGV geregelt.

Die Übergangsfrist soll für das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, ein Jahr ab Inkrafttreten betragen. Danach sollen die betreffenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen. Ein "Rosinenpicken" ist nicht zulässig. Entweder werden Lebensmittel

29 SR 812.212.27

30 SR 916.140