Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

waren, zusammengefasst. Diese Liste findet sich künftig in Liste 1 des Anhangs der VRLtH. Dies entspricht der Systematik der Verordnung (EU) Nr. 37/201035 (Abs. 1 Bst. a und b).

Artikel 13

Da die Listen des Anhangs 2 TAMV aufgehoben werden und nur noch eine Liste existiert, muss der Text entsprechend angepasst werden (Abs. 2 Bst. a).

Weil Wirkstoffe ohne Höchstkonzentration nicht mehr in Anhang 2 TAMV geführt werden,

sondern in Liste 1 des Anhangs der VRLtH, muss der Text angeglichen werden. Bisher sind in Anhang 2 Liste b TAMV nur Wirkstoffe ohne Höchstkonzentration aufgeführt, die Bestandteil eines in der Schweiz zugelassenen Tierarzneimittels sind.

Durch die Aufhebung von Liste b und die Aufnahme sämtlicher Wirkstoffe aus der Verordnung (EU) 37/2010 in Liste 1 VRLtH sind dort künftig auch Wirkstoffe aufgeführt, die nicht in der Schweiz als Tierarzneimittel zugelassen sind. Dies hat zur Folge, dass bei der Umwidmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b von beispielsweise Humanpräparaten oder Kleintierpräparaten mit einem Wirkstoff, der in Liste 1 VRLtH mit der Bemerkung «keine Rückstandshöchstkonzentration erforderlich» hinterlegt ist und die «Festlegung der längsten für diese Klasse geltenden Absetzfrist» erfordert, die Absetzfristen gemäss Absatz 2 Buchstabe c (z.B. essbares Gewebe 28 Tage, Milch 7 Tage) angewandt werden müssen. Da es, wie in diesem Beispiel, kein zugelassenes Tierarzneimittel für Nutztiere gibt und somit auch keine Absetzfrist, an der man sich orientieren kann, muss auf die Absetzfristen nach Absatz 2 Buchstabe c zurückgegriffen werden, obwohl es sich um einen Wirkstoff handelt der keine Rückstandshöchstkonzentration (=MRL) benötigt (Abs. 2 Bst. b).

Bei zugelassenen, homöopathischen, anthroposophischen und phytotherapeutischen Arzneimitteln ist keine Absetzfrist erforderlich, wenn sie ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in Liste 1 VRLtH ohne Höchstkonzentration aufgeführt sind (Abs. 5).

Artikel 14

Der Anpassungsbedarf des ersten Satzes von Absatz 2 ergibt sich auf Grund der Aufhebung der Listen von Anhang 2 TAMV, bzw. weil es dort nun nur noch eine Liste gibt.

Beilage Anhang 2

Wirkstoffe, die bisher in Anhang 2 TAMV aufgelistet waren, sind nun zusammen mit den Wirkstoffen der bisherigen Liste 3a der FIV in Liste 1 VRLtH zusammengefasst worden. Dies hat zur Folge, dass die Liste b von Anhang 2 TAMV aufgehoben wird. Um Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU zu erlangen, werden folgende Wirkstoffe aus der ehemaligen Liste b nicht in Liste 1 geführt: Chloramin, Cobalt , Kolophonium, Nadelholzteer, Pentobarbital, Polymyxin B Sulfat, Tripelenamin, Undecylensäure und Wismutaluminat.

Die bisherige Liste a einschliesslich des Teils a/Homöopathika ist künftig eine reine Anwendungsliste der Wirkstoffe, für welche im Rahmen der Umwidmung die Festlegung einer Absetzfrist nicht erforderlich ist. Diese Liste ist auf Wirkstoffe beschränkt, die auch schon in der Vergangenheit auf Grund ihrer toxikologischen Beurteilung als uneingeschränkt unbedenklich eingestuft wurden und keine Absetzfrist erfordern.

35 Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 967/2014, ABl. L

272 vom 13.9.2014, S. 3.