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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Liste:

Die Erläuterungen zur Liste werden dahingehend angepasst, dass Anhang 2 eine reine Anwendungsliste für Wirkstoffe ist, die keine Absetzfrist erfordern. Die dort genannten Wirkstoffe werden parallel in Liste 1 VRLtH geführt, ausgenommen folgende Wirkstoffe: Bockshornkleesamen, Ingwerwurzel, Pappelknospe, Johannesbrotfrucht und Tausendgüldenkraut. Diese werden in Anhang 2 aufgeführt, um den Einsatz als Magistralrezeptur in der Komplementärmedizin weiterhin zu ermöglichen. Gleichzeitig stellt die Liste eine abschliessende Auflistung der Wirkstoffe dar, die zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis des Heilmittelgesetzes36 für Nutztiere verwendet werden dürfen. Der Anwendungszweck wird eingeschränkt auf Anwendungen der in der Liste geführten Wirkstoffe.

Beilage Anhang 4

Die Stoffe, die bisher unter Buchstabe d gelistet sind, werden in Liste 4 VRLtH überführt.

36 SR 812.21