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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Die technischen Einzelheiten der Dokumentation werden durch das EDI geregelt (Abs. 4). Solche Vorschriften finden sich namentlich in der neuen Verordnung des EDI über kosmetische Mittel sowie in der neuen Spielzeugverordnung.

5. Kapitel: Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 82: Einfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Absatz 1 dieser Bestimmung enthält den Grundsatz, dass Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der Schweiz in den Verkehr gebracht werden, bei der Einfuhr die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen. Das EDI kann Ausnahmen festlegen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang etwa Regelungen bezüglich der Frage, zu welchem Zeitpunkt Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gesetzeskonform gekennzeichnet sein müssen. Es erscheint offenkundig, dass dies zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht verlangt werden kann. Die korrekte Kennzeichnung kann im Inland noch nachgeholt werden.

Die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind identisch mit den Absätzen 1 und 2 von Artikel 67 der bisherigen LGV.

Die Absätze 3 und 4 von Artikel 67 der bisherigen LGV werden neu in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung geregelt.

Artikel 83: Konformitätsbescheinigungen, Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeug-

nis

Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 68 Absatz 1 der bisherigen LGV. Der bisherige Absatz 2 dieser Bestimmung wird neu in der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung geregelt.

Artikel 84: Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Der für die Ausfuhr von Lebensmitteln geltende Grundsatz findet sich in Artikel 3 Absatz 1 des neuen Lebensmittelgesetzes: Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen grundsätzlich den schweizerischen Bestimmungen entsprechen. Sie dürfen davon jedoch abweichen, wenn die Vorschriften oder die Behörden des Bestimmungslandes dies verlangen oder zulassen. Damit sie in den Betrieben nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden, die für den Inlandmarkt bestimmt sind, legt Absatz 1 fest, dass sie entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (s. Art. 69 Abs. 2 der bisherigen LGV).

Bezüglich der Lebensmittel lässt das neue Recht ein Abweichen somit nicht mehr nur dann zu, wenn die ausländischen Regelungen dies verlangen, sondern auch dann, wenn sie es zulassen oder wenn die Behörden des Bestimmungslandes dies erlauben oder zulassen.

Absatz 2 hält fest, dass Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, den Regelungen des Bestimmungslandes entsprechen müssen. Nach Artikel 3 Absatz 4 nLMG könnte der Bundesrat zwar Ausnahmen festlegen. Solche sind - wie im bisherigen Recht - jedoch nicht vorgesehen. Internationale Abkommen, wie dasjenige über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen mit der EU, bleiben vorbehalten.

Die Absätze 3-6 sind identisch mit den Absätzen 3-6 von Artikel 69 der bisherigen LGV.