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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

2. Abschnitt: Bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel

Artikel 85 und 86:

Das EU-Recht27 28 sieht vor, dass bestimmte Lebensmittel, bei welchem das Risiko einer Gesundheitsgefährdung erhöht ist (z.B. erhöhte Gefahr einer Aflatoxin-Kontamination) und welche aus Drittstaaten in die EU exportiert werden, an der EU-Aussengrenze verstärkt kontrolliert werden. Da die Schweiz im Verhältnis zur EU Drittstaat ist, betrifft diese verstärkte Kontrolle auch Exporte aus der Schweiz in die EU. Kontrolliert die Schweiz solche Lebensmittel analog den EU-Staaten, besteht die Möglichkeit, mit der EU ein diesbezügliches Abkommen abzuschliessen, so dass im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU von solchen verstärkten Kontrollen abgesehen werden kann. Dies ist nicht zuletzt deshalb wichtig, weil ansonsten solche Lebensmittel künftig nur noch über bestimmte Zollposten (sog. "benannte Eingangsorte") in Deutschland oder Österreich in die EU gebracht werden können, selbst wenn sie für Italien oder Frankreich bestimmt sind. Dies würde die Waren massiv verteuern und damit zu neuen Handelshemmnissen führen.

In der Praxis bedeutet dies, dass für bestimmte Lebensmittel künftig ein Einfuhrdokument (gemeinsames Dokument für die Einfuhr GDE, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009) durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur auszufüllen und vorab an die Zollbehörde des Eingangsorts zu übermitteln. Dieses gemeinsame Dokument wird durch die zuständige Behörde nach erfolgreicher Kontrolle (gemäss Art. 33-38 in der neuen Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung) vervollständigt und, sofern eine Probeerhebung notwendig ist, mit deren Ergebnissen ergänzt. Das Dokument muss die Lieferung bis zu ihrem Zielort begleiten. Verspätungen von Sendungen sind auf dem selben Weg elektronisch zu melden.

Im Zusammenhang mit der erhöhten Gefahr einer Aflatoxin-Kontamination (Verordnung (EG) Nr. 884/2014) wird bei bestimmten Lebensmitteln zusätzlich zum oben erwähnten GDE gefordert, dass die Sendung nur mit einer Genusstauglichkeitsbescheinigung mit Analyseergebnissen eingeführt werden darf.

Einfuhren verstärkt zu kontrollierender Lebensmittel dürfen nur über die Flughäfen Zürich oder Genf oder über zugelassene Empfängerinnen oder Empfänger nach Artikel 101 der Zollverordnung erfolgen.

Die Lebensmittel nach Anhang 3 Buchstabe A der neuen Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) werden nach dem Verfahren der Artikel 82 und 83 eingeführt.

Bezüglich der Einzelheiten der verstärkten Kontrollen, welche die Vollzugsorgane betreffen, s. die Artikel 33-38 der neuen LMVV.

27 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

28 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009, ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4.