Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 enthalten sind.

Zudem wird diese Revision dazu genutzt, die Bereiche im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung, den nationalen Referenzlaboratorien und der Beziehung zu Drittstaaten umfassender zu regeln.

Schliesslich enthält diese Verordnung, wie dies bereits in den oben erwähnten, bisherigen Verordnungen der Fall war, die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug der amtlichen Kontrollen gemäss den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 854/20047.

Hingegen wird das Thema der Erarbeitung und des Vollzugs des Nationalen Kontrollplans nicht in dieser Verordnung behandelt (siehe neue Verordnung des Bundesrates über den nationalen Kontrollplan). Das Gleiche gilt für die Erstellung des nach Artikel 62 des neuen LMG vorgesehenen Informationssystems des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das in naher Zukunft in einer separaten Verordnung geregelt wird.

Die Kantone können frei bestimmen, wer die Kontrollen durchführt. Sie müssen lediglich die Anforderungen nach Artikel 49 des neuen LMG erfüllen und folgende Vollzugsorgane einsetzen: eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker, eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektorinnen und - inspektoren, Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure, amtliche Tierärztinnen und Tierärzte sowie amtliche Fachassistentinnen und -assistenten.

Die Routinekontrollen der Primärproduktion in Landwirtschaftsbetrieben oder Hofläden können im Rahmen von anderen ordentlichen Kontrollen (z. B. in den Bereichen Tierarzneimittel, Tierschutz, Direktzahlungen an die Landwirtschaft) durchgeführt werden, die in den Zuständigkeitsbereich anderer kantonaler Vollzugsbehörden fallen. Weisen diese Kontrollen aber auf ein Problem mit einem Lebensmittel hin (z. B. illegaler Einsatz von Pestiziden im Salatanbau, Dioxin in Eiern) muss die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker beziehungsweise die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt darüber in Kenntnis gesetzt werden. Nur sie haben die Kompetenz, Kontrollen und Analysen der Ausgangsprodukte durchzuführen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe (Art. 1 und 2)

Wie in der Einleitung erwähnt, regelt die neue Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung folgende Bereiche (Art. 1):

- die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf schweizerischem Gebiet sowie an der Grenze im Fall einer Ein-, Durch- und Ausfuhr (Bst. a und b);

- die korrekte Erhebung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren (Bst. c);

- die Benennung der nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben (Bst. d);

7 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 633/2014; ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 6.