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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

- die Aus- und Weiterbildung, die das Personal der Vollzugsorgane für die Ausübung dieser gesetzlichen Aufgabe absolviert haben muss (Bst. e);

- die gegenseitige internationale Hilfe und die grenzüberschreitenden Prüfungen (Bst. f);

- die Bearbeitung von Daten (Bst. g);

- die Finanzierung der Kontrollen (Bst. h).

Sie gilt hingegen nicht für die Primärproduktion, das Schlachten von Tieren und die Fleischkontrolle, die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie für die Ausbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.

Die zentralen und für das Verständnis der Verordnung erforderlichen Begriffe sind in Artikel 2 umschrieben. Grösstenteils wurden sie aus dem europäischen Recht, namentlich aus den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, übernommen.

2. Titel: Amtliche Kontrollen

Allgemeine Bestimmungen (Art. 3–8)

Diese Bestimmungen wurden mehrheitlich entweder aus der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder aus der geltenden Gesetzgebung übernommen. Die zuständigen Vollzugsbehörden führen bereits im derzeitigen rechtlichen Rahmen regelmässig Kontrollen auf Risikobasis durch. Die Parameter für deren Festlegung sind in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführt. Wie in Artikel 4 ausdrücklich erwähnt, soll mit den Kontrollen überprüft werden, ob die im Lebensmittelsektor tätigen Personen die gesetzlichen Vorgaben anwenden und einhalten. Die Kantone können im Rahmen der Vorgaben von Artikel 49 des neuen LMG frei bestimmen, wer mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen betraut wird. Hingegen wird in Artikel 4 die Pflicht eingeführt, die amtlichen Kontrollen entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und deren Anhang II Kapitel II Ziffer 3–6 und 8–11 zu dokumentieren. Der Grundsatz, wonach alle Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eines Warenloses, das ein nicht sicheres Lebensmittel oder einen nicht sicheren Gebrauchsgegenstand enthält, ebenfalls als nicht sicher gelten (Art. 5), wurde aus der Verordnung (EG) Nr. 178/20028, Artikel 14 Ziffer 6, übernommen. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Kontrollberichts nach Artikel 6 entspricht Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Hingegen stammt die Verpflichtung, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, spontan zu melden (Art. 7) aus der geltenden Gesetzgebung (Art. 55 der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung). Die kantonalen Vollzugsbehörden müssen somit dem BLV akute Gesundheitsgefährdungen oder diejenigen Fälle melden, in denen Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind.

Kontrollen im Inland (Art. 9–17)

Die allgemeinen Bestimmungen über die durchzuführenden Kontrollen (Art. 9) entsprechen inhaltlich Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und die allgemeinen Bestimmungen

8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009; ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.