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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
diese Produkte nach den gleichen Grundsätzen wie in den Mitgliedstaaten, die die Aussengrenze der EU bilden, kontrolliert werden.
Nach Artikel 24 Absatz 6 kann das BLV die Eidgenössische Zollverwaltung anweisen, Proben bestimmter Waren einem besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen. In der Regel handelt es sich dabei um ein kantonales Laboratorium. In besonderen Fällen (Krisensituationen oder wenn kein kantonales Laboratorium in der Lage ist, die zugestellten Proben zu analysieren), kann es aber auch ein Laboratorium des Bundes oder ein privates oder anderes öffentliches Laboratorium (Universität) sein.
Verstärkte Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischer Herkunft (Art. 33–38)
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält harmonisierte allgemeine Vorschriften für die Durchführung der amtlichen Kontrollen auf Gemeinschaftsebene, einschliesslich der Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln. Die EU hat zu dieser Verordnung zwei weitere verabschiedet (Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 884/2014), die für die Einfuhr in die Europäische Union bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Drittländern, die möglicherweise gesundheitsgefährdend sind (z. B. aufgrund einer Aflatoxin-Kontamination), ein neues System von verstärkten Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfungen sowie von Warenuntersuchungen vorsehen. Diese Kontrollen gelten für bestimmte Länder, in denen häufig Produktionsprobleme auftreten und die folglich wiederholt wegen Nichteinhaltung der Normen beanstandet werden.
Diese beiden europäischen Verordnungen stellen für die Schweiz insofern ein Problem dar, als diese in diesem Kontext als Drittstaat gilt, wenn sie nicht ein gleichwertiges Kontrollsystem einführt. Waren, die von diesen verstärkten Kontrollen betroffen sind, dürfen nur über bestimmte, von den Mitgliedstaaten festgelegte Orte in die EU gelangen. Die Grenzen der EU zur Schweiz gehören zur Aussengrenze der EU. Die Schweizer Exporteure sind somit gezwungen, ihre Waren über die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen auszuführen, was mit längeren Fristen und zusätzlichen Kosten einhergeht. Da solche Probleme bereits aufgetreten sind und die Schweizer Exporteure auch weiterhin behindern, sieht dieser Verordnungsentwurf vor, das schweizerische System gemäss den Bestimmungen der oben erwähnten europäischen Verordnungen anzupassen.
Die in Artikel 33 beziehungsweise den Anhängen 1 und 4 festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen wurden aus der europäischen Gesetzgebung übernommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das BLV gemäss Artikel 83 der neuen LGV vorschreiben kann, dass bestimmte Waren aus Risikoländern nur eingeführt werden dürfen, wenn ihnen eine Konformitätsbescheinigung beiliegt. Dies könnte zur Folge haben, dass die Kontrollfrequenzen nach den Anhängen 1 und 4 nicht mehr gerechtfertigt sind. Dem BLV muss daher die Kompetenz eingeräumt werden, in solchen Situationen andere Kontrollfrequenzen festzulegen (Art. 33 Abs. 2). Zudem verfügt das BLV bereits über einen grenztierärztlichen Dienst, der an den Flughäfen Genf und Zürich mit der Kontrolle, insbesondere der Dokumentenkontrolle, der eingeführten Lebensmittel tierischer Herkunft betraut ist. Es ist daher sinnvoll, wenn dieser Dienst auch die Kontrollen der in diesem Kapitel (Art. 34 Abs. 1) geregelten Lebensmittel durchführen kann.
Der Code, mit dem jede Lebensmittelsendung identifiziert werden kann (Art. 36), wird von den für die Kontrolle zuständigen Behörden zugeteilt.