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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
über die bewilligungspflichtigen Betriebe (Art. 12–14) entsprechen inhaltlich Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
Die Artikel 10 und 11 (ehemalige Artikel 57a und 57b) wurden am 15. November 2006 im Rahmen einer Revision in die Verordnung aufgenommen und sind seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Mit der Einführung dieser Artikel wurde die epidemiologische Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche verbindlich geregelt. Die Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass ein gegenseitiger Informationsaustausch und die Koordination der Abklärungen zwischen den kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden und den Gesundheitsbehörden wichtig sind. Mit Artikel 11 wird die gegenseitige Information zwischen Kantonschemikerinnen und -chemikern auf der einen Seite und den Kantonsärztinnen und - ärzten auf der anderen Seite über Ereignisse im Zusammenhang mit allfälligen lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sichergestellt. Dasjenige kantonale Organ, das als erstes Kenntnis eines möglichen Krankheitsausbruchs hat, muss die anderen Organe benachrichtigen. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker muss zudem alle nötigen Untersuchungen zur Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit vornehmen. Dazu gehören allfällige Abklärungen und andere gesetzliche Massnahmen, die direkt in den Lebensmittelbetrieben durchgeführt werden, sowie Abklärungen zum Lebensmittelkonsum bei den Konsumentinnen und Konsumenten, um die Ursache des lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs zu ermitteln. Sind medizinische Massnahmen erforderlich, namentlich medizinische Untersuchungen oder die Entnahme von Proben zu Analysezwecken, so ist dafür die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt zuständig. Die kantonalen Gesundheitsbehörden und die Lebensmittelvollzugsbehörden müssen sich in jedem Fall absprechen, bevor sie Massnahmen ergreifen.
Die Artikel 15–17 betreffen insbesondere die zusätzlichen Kontrollen, die im Spielzeugsektor durchgeführt werden müssen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die gesetzlichen Pflichten, die aus der Ratifizierung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen am 21. Juni 1999, von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19999, hervorgingen.
Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 18–32)
Die Bestimmungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr basieren auf den heutigen Artikeln der Vollzugsverordnung und entsprechen den Bestimmungen und Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die EU ist nach wie vor die wichtigste Wirtschaftspartnerin der Schweiz, während die Schweiz ihrerseits die zweitwichtigste Wirtschaftspartnerin der EU ist, wenn man den Handel mit Waren, Dienstleistungen und Investitionen gesamthaft betrachtet. Dabei spielt der Verkehr mit Lebensmitteln ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Einfuhren aus Drittländern, die Einfuhren, die die Schweiz über die Flughäfen Zürich und Genf passieren, sowie die Einfuhren aus der EU sind Teil eines komplexen Systems, das zu einem grossen Teil das Ergebnis verschiedener Verhandlungen und Abkommen (Veterinärabkommen) ist. Dabei handelt es sich nicht nur um materielle (Festlegung verschiedener Anforderungen an die Produkte), sondern auch um formelle Vorschriften (Einführung von Kontrollverfahren).
Die Übernahme der Kontrollbestimmungen und -grundsätze aus dem europäischen Recht ist wichtig für die Schweiz, damit sie ihren Pflichten nachkommen und ein Handel mit der EU ohne grössere technische Handelshemmnisse sichergestellt werden kann. Daher ist es nötig, dass