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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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gewählten Thema in ihr jährliches Analyseprogramm aufnehmen. Diese Anzahl ist abhängig von der Natur der Themen und dem mit dem Programm angestrebten Ziel (Abs. 4). Grundsätzlich kommen diese Proben nicht zu jenen der kantonalen Programme hinzu, da die Proben der nationalen Programme in die kantonalen Programme zu integrieren sind, sodass diese teilweise koordiniert durchgeführt werden.
5. Abschnitt: Überwachung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts wurden aus den Artikeln 65a und 65b der geltenden Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung übernommen. Diese Artikel wurden per 1. Januar 2007 mit dem Ziel eingefügt, unsere Gesetzgebung an die Vorschriften des EU-Rechts über die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern anzupassen.
6. Abschnitt: Berichte
Art. 13 Jahresbericht
Die Berichte werden von der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) aufgrund der Inhalte, die ihr von den zuständigen Bundesämtern übermittelt werden, ausgearbeitet.
Buchstabe a: Darunter ist insbesondere jede massgebliche Änderung der Kontrollorganisation, der Gesetzgebung oder der Strategie zu verstehen.
Buchstabe b: Gemeint ist hier namentlich das Verhältnis zwischen der geplanten und der durchgeführten Anzahl Kontrollen.
Buchstabe c: Die Wirksamkeit wird anhand von Indikatoren gemessen, die auf den erhobenen Daten zu den Kontrollen basieren. Mit diesem Punkt wird bezweckt, dass geprüft wird, inwiefern die im NKP genannten Ziele erreicht wurden. Diese Ziele können angestrebte Zielwerte für die Indikatoren beinhalten.
Buchstabe d: Dieser Punkt soll namentlich die Ursprünge der festgestellten Mängel zum Vorschein bringen.
Buchstabe e: Die Massnahmen können insbesondere Gesetzesänderungen oder eine Anpassung der NKP-Strategie und seiner operationellen Ziele umfassen.
Art. 14 Spezifische Berichte
Absatz 1 besagt, dass spezifische Berichte verfasst werden zu den Themen nach Anhang 2, welche die Bevölkerung stark beschäftigen. Der Bericht über die Fremdstoffe in tierischen Produkten ist für die Schweiz verpflichtend aufgrund der bilateralen Abkommen mit der EU.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Änderung anderer Erlasse
Mit der neuen Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände (NKPV) müssen einige Bestimmungen der Verordnung vom 23. Oktober 20131 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) angepasst werden. Neu wird die Problematik der Koordination der Kontrollen in den Bereichen Tierschutz und Tiergesundheit sowie Lebensmittelsicherheit ausschliesslich in der NKPV