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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
deren Lebensmittelbetrieb im Sinne von Artikel 11 des neuen Lebensmittelgesetzes mit geeigneter Infrastruktur zum Enthäuten bzw. Entfedern von Jagdwild sowie zu dessen Weiterbearbeitung bis maximal Sechstel. Nicht im Wildbearbeitungsbetrieb erfolgt die Verarbeitung des Fleisches zum genussfertigen Lebensmittel. Diese Abgrenzung soll auch mit der Bezeichnung der neuen Betriebskategorie deutlich gemacht werden. Sofern es sich bei einem Wildbearbeitungsbetrieb gleichzeitig um einen Schlachtbetrieb handelt, richtet sich das Erteilen der Bewilligung nach Artikel 8 VSFK; handelt es sich um einen anderen Lebensmittelbetrieb, ist die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 21 der neuen Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) massgebend. In beiden Fällen hat die Infrastruktur den Vorgaben von Anhang 1 der VHyS zu entsprechen.
In beiden Verordnungen werden diejenigen Bestimmungen, die künftig auch für Wildbearbeitungsbetriebe gelten sollen, in diesem Sinn ergänzt. Gleichzeitig soll der Begriff „Schlachtanlage“ in denjenigen Artikeln durch „Schlachtbetrieb“ ersetzt werden, in denen nicht nur die Räumlichkeiten für das Schlachten, sondern der Betrieb als Ganzes gemeint ist. Diese Änderungen erfolgen in beiden Verordnungen soweit als möglich mit einer Generalanweisung. Zum Teil ist davon nur die deutsche Fassung betroffen.
Ebenfalls mit einer Generalanweisung soll in beiden Verordnungen mit Ausnahme von Artikel 3 Buchstabe e VSFK der Begriff „Zucht-Schalenwild“ durch „Gehegewild“ ersetzt werden.
Den Jägerinnen und Jägern soll es weiterhin erlaubt sein, erlegtes Wild selbst zu vermarkten. Voraussetzung dafür ist die Kontrolle des Tierkörpers und der Organe durch eine dafür ausgebildete Person („fachkundige Person“). Bei entsprechender Ausbildung kann diese fachkundige Person auch die Jägerin oder der Jäger selber sein. Eine Pflicht zur amtlichen Fleischkontrolle soll lediglich in denjenigen Fällen bestehen, in denen das Wild an einen bewilligungspflichtigen Betrieb weiterverkauft wird. Für Kleinwild wie Hasen und Federwild sollen in Bezug auf die Dokumentations- und Kontrollpflicht ebenfalls weniger strenge Vorgaben gemacht werden.
2. Fleischuntersuchung von Hausschweinen
Ein Gutachten der EFSA vom 3. Oktober 2011 kommt zum Schluss, dass das Durchtasten und Anschneiden bei der Fleischuntersuchung von Schweinen das Risiko von Kreuzkontaminationen zwischen den Schlachttierkörpern birgt. Dieses wird als höher eingeschätzt als das Risiko, das von den möglichen Befunden ausgeht, die mit dieser manuellen Technik geprüft werden. Aus diesem Grund wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 219/20141 hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen ein Paradigmenwechsel zu einer „visuellen Fleischschau“ vorgenommen, die an die Stelle einer gründlichen Adspektion des Schlachttierkörpers getreten ist. Erst beim Vorliegen von Anomalien erfolgt wie bis anhin ein Durchtasten und Anschneiden des betreffenden Schlachttierkörpers und der Organe.
1 Verordnung (EU) Nr. 219/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen, ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 99.