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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Inverkehrbringen einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden muss (vgl. Ausführungen hierzu weiter unten), wird es als gerechtfertigt erachtet, bei Unfallwild von vornherein die Untersuchung durch eine amtliche Tierärztin bzw. einen amtlichen Tierarzt vorzusehen.
Art. 18
Abs. 1: Diese Formulierung erfasst auch Schlachttierkörper und –erzeugnisse, die nicht der Fleischuntersuchungspflicht unterstehen. Auch diese sollen so schnell wie möglich gekühlt werden.
Abs. 3: Die Schlachterzeugnisse werden oft zusammen mit dem Schlachttierkörper ausgeliefert und sollen deshalb unter denselben Transportbedingungen befördert werden dürfen.
Art. 19
Abs. 1 Bst. c: In Artikel 3 Buchstabe lter betreffend die Definition des Schlachtens wird der Begriff „entfedern“ gebraucht. Damit die Terminologie im ganzen Erlass einheitlich ist, wird in Artikel 19 Buchstabe c „Rupfen“ durch „Entfedern“ ersetzt. Zudem wird der Verweis an die neue LGV angepasst.
Abs. 1 Bst. d: Das hygienische Aufblasen von Schafen und Ziegen vor dem Enthäuten ist eine weltweit verbreitete Praxis, die den bei Kleinwiederkäuern besonders schwierigen Enthäutungsschritt erleichtert. Sie wird auch vom EU-Recht nicht untersagt und soll daher künftig erlaubt sein.
Abs. 2: Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sollen die vom BLV bewilligten Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln sein.
Art. 20 Abs. 2
Als massgebender Erlass für die mikrobiologischen Kriterien im Referenzverfahren soll künftig die Hygieneverordnung des EDI genannt werden und nicht mehr die Verordnung (EG) Nr. 2073/20053.
Art. 21
Abs. 1: Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der Dokumentation und der Laboruntersuchung ist die eindeutige Zuordnung zum erlegten Tier. Diese Nummerierung und Zuteilung kann von jedem Kanton oder Revier individuell gestaltet werden, es sollen keine gesamtschweizerischen Vorgaben gemacht werden. Ausschlaggebend ist die Eindeutigkeit.
Abs. 2: Jägerinnen und Jäger sollen diejenigen Informationen dokumentieren, über die sie verfügen und auf die sie Einfluss haben. Diese stellen eine wichtige Grundlage für die weitere Beurteilung des Jagdwildkörpers dar (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 29 Abs. 4).
Abs. 3 bis 5: Soll das Fleisch nur an Konsumentinnen und Konsumenten oder an Einzelhandelsbetriebe zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten veräussert werden, genügt die Untersuchung durch eine fachkundige Person, bzw. durch die Jägerin oder den Jäger selber, sofern sie oder er über die entsprechende Ausbildung verfügt. In allen anderen-
3 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.