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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Damit künftig auch in der Schweiz die Untersuchung der Schlachttierkörper von Hausschweinen visuell durchgeführt werden kann, sollen in der VHyS die dafür notwendigen Änderungen vorgenommen werden.

III. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Allgemeine Bemerkungen

Folgende Änderungen dienen lediglich der Vereinheitlichung der Begriffe und enthalten keine materiellen Änderungen, weshalb auf Erläuterungen verzichtet wird:

VSFK: Artikel 3 Buchstaben j, k und l, Gliederungstitel vor Artikel 4, Artikel 8, 12, 14, 15, 39, 46, 51, 54, 55, 58 und 59.

VHyS: Gliederungstitel vor Artikel 1, Artikel 9, Anhang 1: Titel, Ziffer 1 Titel, Ziffer 1.9, Ziffer 3 Absatz 2; Anhang 3: Titel, Anhang 5: Ziffer 7 Titel; Anhang 7: Ziffer 3 Titel.

2. Änderungen VSFK Ingress

Durch das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 wird dasjenige vom 9. Oktober 1992 aufgehoben. Der Ingress ist daher an die Bestimmungen des neuen Lebensmittelgesetzes anzupassen.

Art. 1 Abs. 1

Bst. d: Das neue Lebensmittelgesetz enthält keine Regelungen mehr zum Schlachtgewicht. Die Kompetenz des Bundesrates, die Ermittlung des Schlachtgewichts zu regeln, wird neu in Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) geregelt, der zeitgleich mit dem neuen Lebensmittelgesetz in Kraft treten wird. Buchstabe d kann daher aufgehoben werden.

Bst. e: Es wird präzisiert, dass in der Verordnung u.a. das Gewinnen von Lebensmitteln aus Jagdwild geregelt wird. Die Formulierung im geltenden Recht ist diesbezüglich missverständlich.

Art. 3

Bst. a: Laufvögel gehören auch in diese Aufzählung. Zudem wird der Verweis auf die neue LGV angepasst.

Bst. ebis: Diese kurze Definition des aus der Jagd stammenden Wildes erleichtert die Terminologie. Sie wurde bewusst so gewählt, dass die nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Jagd ausgeklammert bleibt.

Bst. f: Mit Einbezug des Erlegens wird klargestellt, dass auch aus der Jagd stammende Wildkörper gemeint sind.

Bst. lbis: Definition des „Wildbearbeitungsbetriebs“. Anfangspunkt der dort ausgeführten Tätigkeit ist das Enthäuten bzw. Entfedern des Wildes als Teil des Schlachtprozesses. Ab diesem Schritt ist der Wildtierkörper nicht mehr als Primärprodukt zu betrachten. Endpunkt ist in Analogie zum Schlachtvieh das Zerlegen in maximal Sechstel.