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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Fällen ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen. Gar keine Untersuchung ist erforderlich bei Jagdwild für die private häusliche Verwendung, da dieses nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes fällt (Art. 2 Abs. 4 Bst. a LMG).
Abs. 6: Bei jeglicher Abweichung vom Normalfall muss der Wildkörper vor dem Inverkehrbringen einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden.
Abs. 7: Es liegt im Interesse des Gesundheitsschutzes, dass jegliches empfängliche Wild auf Trichinellen untersucht wird, bevor es in Verkehr gelangt. Diese Untersuchung bildet grundsätzlich Bestandteil der Fleischuntersuchung nach Kapitel 4. Durch die Entkoppelung von diesem Kapitel soll klar werden, dass auch Fleisch von Tieren, bei welchen keine amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt wird, auf Trichinellen zu untersuchen ist. Voraussetzung für die Abgabe als Lebensmittel ist ein negatives Untersuchungsresultat.
Art. 21a
Abs. 1: Definition der fachkundigen Person.
Abs. 2: Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kantone nicht zum Anbieten von Kursen für die Ausbildung von fachkundigen Person verpflichtet werden. Sie sollen jedoch für die vorgängige Genehmigung der Kursprogramme und für die Überprüfung der Durchführung sowie der Qualität der Kurse verantwortlich sein. Die Ausbildung zur fachkundigen Person kann in die Ausbildung zur Jägerin bzw. zum Jäger integriert werden.
Art. 22 Abs. 2
Die Informationen zur Lebensmittelkette stellen für die amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzte eine zentrale Entscheidungsgrundlage dar, insbesondere bei Tieren, bei denen keine Einzeltieruntersuchung vorgenommen werden kann (wie beispielsweise bei Kaninchen und Geflügel). Gegenwärtig ist das Einholen von Informationen nach Artikel 22 Absatz 1 nur möglich bei Verdacht auf Mängel, die zu Beanstandungen führen können. Diese Einschränkung soll nun aufgehoben werden.
Art. 24 Abs. 2bis
Für das Verbringen von Hausgeflügel in eine andere Tierhaltung ist gemäss der Tierseuchenverordnung (SR 916.401) kein Begleitdokument erforderlich. Da die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte jedoch auch bei der Schlachtung von Hausgeflügel über die Informationen verfügen muss, die das Begleitdokument vorsieht, wird Artikel 24 um diejenigen Angaben ergänzt, die die Tierhaltenden zu Handen der Fleischkontrolle liefern müssen. Selbstverständlich können diese Daten auch elektronisch übermittelt werden. Damit die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte die Informationen früh genug erhalten, um genügend Zeit für deren Beurteilung zur Verfügung zu haben, die Informationen jedoch möglichst den aktuelle Gesundheitszustand der Tiere wiedergegeben sollen, soll die Gesundheitsmeldung frühestens 72 und spätestens 24 Stunden vor der Schlachtung erfolgen.
Art. 28 Abs. 5
Die Gültigkeitsdauer der Schlachttieruntersuchung von 3 Tagen ist bei Gehegewild unter schweizerischen Verhältnissen nicht umzusetzen. In der Mehrheit der Betriebe findet der Abschuss saisonal statt, und es werden während mehreren Wochen immer wieder einzelne Tiere